Gefahrgut-Transport

Veröffentlicht am 14. Dezember 2011 in Gefahrgut-Transport

Gefahrgut-Transport Tannenbaum!

Der TÜV Thüringen rät zur Vorsicht beim Baum-Transport: Die Weihnachtseinkäufe sind für viele schon erledigt, was jetzt noch fehlt, ist der passende Baum zum Fest. Da glauben einige Autofahrer, die Gesetze der Physik für die kurze Fahrt vom Baumverkaufsstand nach Hause außer Kraft setzen zu können. Das gute Stück wird kurzer Hand aufs Dach gelegt und mit einem Strick oder Gummiexpander verschnürt. Das aus einem 20 Kilo-Baum bei einer Vollbremsung aus 50 km/h eine halbe Tonne schweres Geschoss wird, ist den meisten nicht bewusst. Achmed Leser, Sachverständiger für Schaden- und Wertgutachten beim TÜV Thüringen gibt wertvolle Tipps wie der Weihnachtsbaum sicher im Wohnzimmer ankommt. „Für das Verstauen auf dem Dach sollte das Fahrzeug über ein geeignetes Dachladesystem verfügen, nur so ist ein ladungssicheres Verzurren des Baumes mittels Spanngurten möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass der Stamm in Fahrtrichtung zeigt. Stamm und Baumspitze müssen gut verzurrt sein, damit der Weihnachtsbaum bei einer Bremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird.“ Für das Verladen im Fahrzeuginneren rät Leser, den Baum ebenfalls mit der Stammseite nach vorn und möglichst gegen eine Rücksitzlehne zu transportieren sowie zusätzlich an den Transportösen im Kofferraum zu sichern. „Überstehende Teile dürfen nicht länger als eineinhalb Meter über das Fahrzeugende herausragen. Ab einem Überstand von einem Meter, muss die Spitze mit einer roten Fahne beziehungsweise mit einer roten Leuchte für den Nachfolgeverkehr gekennzeichnet werden“, so Leser. „Es ist auch darauf zu achten, dass weder das Kennzeichen noch Teile der Fahrzeugbeleuchtung durch überragende Zweige oder Äste verdeckt werden. Die Rundumsicht für den Fahrer muss ebenfalls gewährleistet sein.“ Der TÜV Thüringen wünscht allen Autofahrern eine sichere Fahrt durch die kalte Jahreszeit. Das wünsche ich unseren Lesern ebenfalls und danke dem TÜV Thüringen für diesen...

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Veröffentlicht am 31. Oktober 2011 in Gefahrgut-Transport

Gedeckte und bedeckte Fahrzeuge. Kennen Sie den Unterschied und die Konsequenzen beim Gefahrgut-Transport gem. ADR 2011?

  gedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Kofferaufbau bedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Planenaufbau offene Fahrzeuge haben keinen Schutz Diese Erkenntnisse mögen für Sie auf den ersten Blick keine besonderen Neuigkeiten sein. Kommt allerdings Gefahrgut ins Spiel, ist Aufmerksamkeit geboten. So geschehen neulich im Rahmen einer Kontrolle des BAG bei einem Gefahrguttransport per Lkw mit Planenaufbau. Es handelte sich um eine  6 t Teilpartie palettierter 20 kg. Papiersäcke (5M1), UN 3077, ADR 9, III, umweltgefährdend. Die Überprüfung verlief erwartungsgemäß und ohne Beanstandungen, hätte es sich bei diesem Kontrolleur nicht um einen Mann mit außerordentlich großem Wissen gehandelt. Der BAG-Mann monierte, dass der Lkw mit Planenaufbau (bedecktes Fahrzeug) für das zu transportierende Gefahrgut auf Grund des auf den Säcken aufgedruckten UN-Verpackungscodes 5M1 nicht zulässig war. Er zitierte aus den ADR 7.2.4, V13. Darin steht u. a. folgender Satz. V13 Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern. Hätten Sie es gewusst?  Es empfiehlt sich deshalb vor Verladung immer ein Blick auf den UN-Verpackungscode Ihrer Gebinde sowie ein Blick in ADR Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken....

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Veröffentlicht am 14. Juli 2011 in Gefahrgut-Transport

Das ADR 2011 gilt seit d. 1. Juli 2011!

Das neue ADR 2011 gilt seit knapp 2 Wochen. Viele haben es offensichtlich noch nicht bemerkt. Damit ist natürlich auch die gern zitierte Übergangsfrist für das alte ADR 2009 am 30. Juni 2011 abgelaufen. Bei unseren täglichen Fahrzeugenkontrollen mittels ADR-Checkliste, sind uns bei Selbstabholern diese beiden folgenden Mängel besonders häufig aufgefallen: 1)    Die Kraftfahrer sind zu 80 % noch mit den alten Schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 unterwegs. (die Schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 könnten Sie sich in unserem Downloadbereich kostenlos herunterladen bzw. ausdrucken, wenn Sie diese auch farbig ausdrucken könnten!) 2)    In den Beförderungspapieren fehlt hinter der Bezeichnung des Stoffes oftmals der Zusatz „umweltgefährdend“, wenn es sich eben um umweltgefährdende Stoffe handelt und diese ebenfalls mittels Gefahrzettel Fisch/Baum gekennzeichnet sind. Lesen Sie hierzu mehr darüber in meinem Blogbeitrag v. 29. Juli 2011 (Teil 7) Statten Sie deshalb Ihre Kraftfahrer mit den nach ADR 2011 geltenden neuen Unterlagen aus, bevor Sie hierüber in der nächsten ADR-Kontrolle kostenpflichtig nachgeschult...

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Veröffentlicht am 12. Juli 2011 in Gefahrgut-Transport

Die Tunnelregelungen haben sich beim Gefahrguttransport gem. ADR geändert!

In Kap. 1.9.5 des ADR wird die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) geregelt. Nach erfolgter  Risikoabschätzung wird eine Tunnelkategorie festgelegt und diese dann über das ADR-Übereinkommen kommuniziert. Die Einstufung selbst erfolgt durch die Mitgliedsstaaten. Gem. ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) sehen diese Zusatzzeichen wie folgt aus: Die Mitgliedsstaaten veröffentlichen ihre Entscheidungen über ihre Tunnelkategorien anschließend bei der UN-ECE (United Nations Economic Commission for Europe) in Genf. Sie finden diese aktuelle Auflistung am Ende dieses Textes als pdf-Datei oder dem UN-ECE-Link. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Angaben zur Schweiz bei der UN-ECE nicht korrekt sind. Auf der Homepage der UN-ECE werden die Angaben zu den Tunnelregelungen aktuell nicht genannt. Nach Bestätigung des schweizerischen Verbandes Association suisse des transports routiers (ASTAG) bestehen die früheren Regelungen nach wie vor. Diese Angaben könnten Sie dem an Ende dieses Textes stehenden pdf-Dokument des BGL entnehmen. Der Kennedytunnel in Antwerpen (Belgien) wurde der UN-ECE immer noch nicht gemeldet, obwohl er tatsächlich gekennzeichnet ist und mit Tunnelcode „D“ eingestuft ist!   Daher gilt auch diese Einstufung als verbindlich und ist zwingend zu beachten! Der belgische Verband Federation Belge des Transporteurs (FEBETRA) ist hierüber informiert und hat die Regierung entsprechend gebeten, die Angaben bei UN-ECE zu aktualisieren. Über weitere Änderungen zu Tunnelregelungen lesen sie hier: In Deutschland sind besonders für Baden-Württemberg neue Tunnelregelungen hinzugekommen. In Niedersachsen wurden die Beschränkungen des Wesertunnels (B 437) aufgehoben. Für Tschechien und die Türkei wurden neue Tunnelregelungen aufgenommen. Die Türkei hält sich jedoch bisher nicht an die Klassifizierungsgruppen, sondern verbietet die generelle Beförderung gefährlicher Güter in den genannten Tunneln. Großbritannien, Norwegen und Österreich haben ebenfalls Änderungen bekannt gegeben. Die Auflistung der aktuellen Tunnelcodes könnten Sie sich hier ansehen oder herunterladen. Tunnelregelungen E145-11A...

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Veröffentlicht am 5. Juli 2011 in Gefahrgut-Transport

Die Berechnung der Tageslenkzeit wurde gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 neu gefasst.

Am 07.06.2011 wurde in Brüssel eine Änderung der Grundlagen für die Berechnung von Verstößen gegen die  Lenk-und Ruhezeiten beschlossen, welche Auswirkungen auf die Verstoßauswertung von Fahrerkartendaten hat und bei der Kontrolle der Tachographendaten berücksichtigt werden muss. Bisher war es so, dass durch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten mindestens 9 Stunden die Lenkzeiten von dem jeweiligen Tag vor und nach der Ruhezeit addiert wurden. Dadurch entstand ein sehr teurer Verstoß. Nach dem neuen EU-weit gültigen Gesetz dürfen die beiden Lenkzeiten nun nur noch addiert werden, wenn die Ruhezeit um mehr als 2 Stunden unterschritten wird. (Quelle: Tachex GmbH) Den entsprechenden Gesetzestext könnten Sie hier anklicken, herunterladen oder ausdrucken....

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Veröffentlicht am 8. Juni 2011 in Gefahrgut-Transport

Hier finden Sie die finale Fassung der RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) jetzt.

   In ein paar Tagen ist es soweit. Das ADR 2011 tritt am 1. Juli 2011 verbindlich in Kraft und in diesem Zusammenhang sind die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, GGVSEB, und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordungen) anzuwenden.     Wir haben Ihnen die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene Richtline in unserem Downloadbereich als pdf-Datei bereit gestellt....

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