Gepostet by on Jul 12, 2011 in Gefahrgut-Transport | Keine Kommentare

Die Tunnelregelungen haben sich beim Gefahrguttransport gem. ADR geändert!

In Kap. 1.9.5 des ADR wird die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) geregelt. Nach erfolgter  Risikoabschätzung wird eine Tunnelkategorie festgelegt und diese dann über das ADR-Übereinkommen kommuniziert.

Die Einstufung selbst erfolgt durch die Mitgliedsstaaten. Gem. ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) sehen diese Zusatzzeichen wie folgt aus:

Die Mitgliedsstaaten veröffentlichen ihre Entscheidungen über ihre Tunnelkategorien anschließend bei der UN-ECE (United Nations Economic Commission for Europe) in Genf. Sie finden diese aktuelle Auflistung am Ende dieses Textes als pdf-Datei oder dem UN-ECE-Link.

Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Angaben zur Schweiz bei der UN-ECE nicht korrekt sind. Auf der Homepage der UN-ECE werden die Angaben zu den Tunnelregelungen aktuell nicht genannt. Nach Bestätigung des schweizerischen Verbandes Association suisse des transports routiers (ASTAG) bestehen die früheren Regelungen nach wie vor. Diese Angaben könnten Sie dem an Ende dieses Textes stehenden pdf-Dokument des BGL entnehmen.

Der Kennedytunnel in Antwerpen (Belgien) wurde der UN-ECE immer noch nicht gemeldet, obwohl er tatsächlich gekennzeichnet ist und mit Tunnelcode „D“ eingestuft ist!   Daher gilt auch diese Einstufung als verbindlich und ist zwingend zu beachten!
Der belgische Verband Federation Belge des Transporteurs (FEBETRA) ist hierüber informiert und hat die Regierung entsprechend gebeten, die Angaben bei UN-ECE zu aktualisieren.

Über weitere Änderungen zu Tunnelregelungen lesen sie hier:

  • In Deutschland sind besonders für Baden-Württemberg neue Tunnelregelungen hinzugekommen.
    In Niedersachsen wurden die Beschränkungen des Wesertunnels (B 437) aufgehoben.
  • Für Tschechien und die Türkei wurden neue Tunnelregelungen aufgenommen. Die Türkei hält sich jedoch bisher nicht an die Klassifizierungsgruppen, sondern verbietet die generelle Beförderung gefährlicher Güter in den genannten Tunneln.
  • Großbritannien, Norwegen und Österreich haben ebenfalls Änderungen bekannt gegeben.

Die Auflistung der aktuellen Tunnelcodes könnten Sie sich hier ansehen oder herunterladen.

Tunnelregelungen E145-11A

http://www.unece.org