Gepostet by on Okt 31, 2011 in Gefahrgut-Transport | Keine Kommentare

Gedeckte und bedeckte Fahrzeuge. Kennen Sie den Unterschied und die Konsequenzen beim Gefahrgut-Transport gem. ADR 2011?

 

  • gedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Kofferaufbau
  • bedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Planenaufbau
  • offene Fahrzeuge haben keinen Schutz

Diese Erkenntnisse mögen für Sie auf den ersten Blick keine besonderen Neuigkeiten sein. Kommt allerdings Gefahrgut ins Spiel, ist Aufmerksamkeit geboten.

So geschehen neulich im Rahmen einer Kontrolle des BAG bei einem Gefahrguttransport per Lkw mit Planenaufbau. Es handelte sich um eine  6 t Teilpartie palettierter 20 kg. Papiersäcke (5M1), UN 3077, ADR 9, III, umweltgefährdend.

Die Überprüfung verlief erwartungsgemäß und ohne Beanstandungen, hätte es sich bei diesem Kontrolleur nicht um einen Mann mit außerordentlich großem Wissen gehandelt.

Der BAG-Mann monierte, dass der Lkw mit Planenaufbau (bedecktes Fahrzeug) für das zu transportierende Gefahrgut auf Grund des auf den Säcken aufgedruckten UN-Verpackungscodes 5M1 nicht zulässig war. Er zitierte aus den ADR 7.2.4, V13. Darin steht u. a. folgender Satz.

V13
Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern.

Hätten Sie es gewusst?  Es empfiehlt sich deshalb vor Verladung immer ein Blick auf den UN-Verpackungscode Ihrer Gebinde sowie ein Blick in ADR Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken.