Gefahrgut-Transport

Veröffentlicht am 12. Juli 2011 in Gefahrgut-Transport

Die Tunnelregelungen haben sich beim Gefahrguttransport gem. ADR geändert!

In Kap. 1.9.5 des ADR wird die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) geregelt. Nach erfolgter  Risikoabschätzung wird eine Tunnelkategorie festgelegt und diese dann über das ADR-Übereinkommen kommuniziert. Die Einstufung selbst erfolgt durch die Mitgliedsstaaten. Gem. ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) sehen diese Zusatzzeichen wie folgt aus: Die Mitgliedsstaaten veröffentlichen ihre Entscheidungen über ihre Tunnelkategorien anschließend bei der UN-ECE (United Nations Economic Commission for Europe) in Genf. Sie finden diese aktuelle Auflistung am Ende dieses Textes als pdf-Datei oder dem UN-ECE-Link. Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Angaben zur Schweiz bei der UN-ECE nicht korrekt sind. Auf der Homepage der UN-ECE werden die Angaben zu den Tunnelregelungen aktuell nicht genannt. Nach Bestätigung des schweizerischen Verbandes Association suisse des transports routiers (ASTAG) bestehen die früheren Regelungen nach wie vor. Diese Angaben könnten Sie dem an Ende dieses Textes stehenden pdf-Dokument des BGL entnehmen. Der Kennedytunnel in Antwerpen (Belgien) wurde der UN-ECE immer noch nicht gemeldet, obwohl er tatsächlich gekennzeichnet ist und mit Tunnelcode „D“ eingestuft ist!   Daher gilt auch diese Einstufung als verbindlich und ist zwingend zu beachten! Der belgische Verband Federation Belge des Transporteurs (FEBETRA) ist hierüber informiert und hat die Regierung entsprechend gebeten, die Angaben bei UN-ECE zu aktualisieren. Über weitere Änderungen zu Tunnelregelungen lesen sie hier: In Deutschland sind besonders für Baden-Württemberg neue Tunnelregelungen hinzugekommen. In Niedersachsen wurden die Beschränkungen des Wesertunnels (B 437) aufgehoben. Für Tschechien und die Türkei wurden neue Tunnelregelungen aufgenommen. Die Türkei hält sich jedoch bisher nicht an die Klassifizierungsgruppen, sondern verbietet die generelle Beförderung gefährlicher Güter in den genannten Tunneln. Großbritannien, Norwegen und Österreich haben ebenfalls Änderungen bekannt gegeben. Die Auflistung der aktuellen Tunnelcodes könnten Sie sich hier ansehen oder herunterladen. Tunnelregelungen E145-11A...

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Veröffentlicht am 5. Juli 2011 in Gefahrgut-Transport

Die Berechnung der Tageslenkzeit wurde gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 neu gefasst.

Am 07.06.2011 wurde in Brüssel eine Änderung der Grundlagen für die Berechnung von Verstößen gegen die  Lenk-und Ruhezeiten beschlossen, welche Auswirkungen auf die Verstoßauswertung von Fahrerkartendaten hat und bei der Kontrolle der Tachographendaten berücksichtigt werden muss. Bisher war es so, dass durch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten mindestens 9 Stunden die Lenkzeiten von dem jeweiligen Tag vor und nach der Ruhezeit addiert wurden. Dadurch entstand ein sehr teurer Verstoß. Nach dem neuen EU-weit gültigen Gesetz dürfen die beiden Lenkzeiten nun nur noch addiert werden, wenn die Ruhezeit um mehr als 2 Stunden unterschritten wird. (Quelle: Tachex GmbH) Den entsprechenden Gesetzestext könnten Sie hier anklicken, herunterladen oder ausdrucken....

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Veröffentlicht am 8. Juni 2011 in Gefahrgut-Transport

Hier finden Sie die finale Fassung der RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) jetzt.

   In ein paar Tagen ist es soweit. Das ADR 2011 tritt am 1. Juli 2011 verbindlich in Kraft und in diesem Zusammenhang sind die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, GGVSEB, und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordungen) anzuwenden.     Wir haben Ihnen die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebene Richtline in unserem Downloadbereich als pdf-Datei bereit gestellt....

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Veröffentlicht am 23. Mai 2011 in Gefahrgut-Transport

Hier erhalten Sie die neue schriftl. Weisung in portugisisch nach ADR 2011 kostenlos.

Die offizielle portugiesische Version der Schriftlichen Weisungen nach dem ADR 2011 ist auf der UN ECE Homepage veröffentlicht worden. Damit sind nun die Schriftlichen Weisungen nach dem ADR 2011 in 18 Sprachen erhältlich. Wir haben die neuste Ausgabe in unserem Downloadbereich für Sie bereitgestellt. Den Link zur UN ECE-Seite finden Sie hier: http://live.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.html  

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Veröffentlicht am 12. Mai 2011 in Gefahrgut-Transport

Wie Sie Wartezeiten bei unseren Gefahrgut-Kontrollen zukünftig minimieren könnten, um Ihren Lkw für den Gefahrgut-Transport schneller abfertigen und beladen zu können.

In unserem Blogartikel v. 3. März 2011 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass  bevor ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrgut-Transport unserer Gefahrgutlager in Hamburg-Wilhelmsburg verlässt, jedes Fahrzeug von unseren Mitarbeitern auf die Vollständigkeit Ihrer Gefahrgutausrüstung hin überprüft wird. Hierbei ist es unerheblich ob wir Verlader oder Absender sind. Die damit gemachten Erfahrungen waren in den vergangenen gut 2 Monaten sehr unterschiedlich und teilweise, um es vorsichtig zu formulieren,  recht abenteuerlich. Es gab Abholer die es selbst beim 3. Abholversuch nicht geschafft hatten, eine dem Gefahrgut-Transport angemessenen Gefahrgutausrüstung zu präsentieren, bzw. einen geeigneten Lkw einzusetzen. Die Gründe, warum Fahrzeuge zur Beladung mit Gefahrgut abgewiesen wurden, sind so vielschichtig wie die Anforderungen an einen Gefahrgut-Transport an sich. Hier einige Punkte, die bei uns z. T.  nur noch Kopfschütteln ausgelöst haben: – Lkw ohne TÜV, – Lkw ohne orange Warntafeln, – Kraftfahrer ohne ADR-Schein, – Fehlende oder unvollständige Beförderungspapiere, – Fehlende Ausrüstungsgegenstände (z. B. Kanalabdeckung, Feuerlöscher, abgelaufen            Augenspülflüssigkeit), – Fehlendes, nicht ausreichendes oder mangelhaftes Ladungssicherungsmaterial, – „Ich wusste gar nicht, dass es sich um Gefahrgut handelt. Könnten Sie nicht mal ein Auge zudrücken?“, –  usw., usw. Wie Sie erkennen können, gibt es nach wie vor Transportunternehmer, die mit Gefahrgut-Transporten z. T. hoffnungslos überfordert sind. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, hier alle über den berühmten einen Kamm scheren zu wollen! Ich spreche hier hauptsächlich Selbstabholer an, bei der wir in unserer Eigenschaft als Verlader und nicht als Absender aktiv werden. Damit Ihre Gefahrgut-Abholungen zukünftig gleich beim 1. Mal erfolgen könnten, für Sie vergebliche Anfahrten wegfallen und bei uns wertvolle Arbeitszeiten durch Mehrfachkontrollen minimiert werden, sollten Sie  sich bereits vor Übernahme Ihrer Gefahrgutsendung bei uns über die Vollständigkeit Ihrer Gefahrgutausrüstung überzeugen und evtl. fehlende oder mangelhafte Ausrüstungsgegenstände ergänzen oder ersetzten. Zukünftig haben wir für Gefahrgutabholer folgende Umgangsregelung vorgesehen: – Identifizierung des Abholers mit auszuliefernder Sendung im Büro (ohne Ladepapiere/-Referenz keine Abfertigung), –    Aushändigung unserer Lkw-Checkliste _ADR 2011 7.5.1.2_ an den Kraftfahrer, –   Selbständige Vorkontrolle durch den Kraftfahrer anhand unserer Checkliste, sucht und   legt die Gefahrgutausrüstung für die weitere Überprüfung durch unseren Mitarbeiter bereit, –   Der Mitarbeiter überprüft die bereitgelegte Gefahrgutausrüstung anhand der Checkliste und entscheidet über Beladung oder Zurückweisung des Fahrzeuges. Sollten Sie, bzw. der Fahrer Ihm Rahmen seiner eigenen Vorkontrolle bereits feststellen, dass Ihr Fahrzeug nicht den Anforderungen entspricht, bevor unser Mitarbeiter dieses feststellt, geben Sie die Lkw-Checkliste im Büro mit dem Hinweis des Mangels wieder ab. Wir bitten in gegenseitigem Interesse um Beachtung, bedanken und für Ihr Verständnis und Ihre Zusammenarbeit hinsichtlich eines sicheren...

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