Gefahrgut-Transport

Veröffentlicht am 13. Februar 2012 in Gefahrgut-Transport

Griechische Schriftliche Weisung jetzt kostenlos verfügbar.

   Die Regierung Griechenlands hat die Schriftliche Weisung gem. ADR 2011 in ihrer Landessprache erstellen lassen. Sie könnten diese entweder auf der UNECE-Homepage, unter diesem Text oder in unserem Downloadbereich kostenlos herunterladen. Denken Sie daran, dass Schriftliche Weisungen stets als Ausdruck in FARBE im Frahrzeug mitzuführen sind! Griechisch...

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Veröffentlicht am 26. Januar 2012 in Gefahrgut-Transport

Merkblatt zu UN 3166, Änderungen im IMDG-Code.

   Diese Änderung birgt noch viele Fragen einerseits für Reedereien, andererseits für Verlader: das Amendment 35-10 des IMDG-Codes hat für die UN-Nummer 3166 – Motoren und Fahrzeuge, verrennungs- oder brennstoffzellenmortorisch betrieben – und für die UN-Nummer 3171 – Fahrzeuge und Geräte, batteriemotorisch betrieben – neue Bestimmungen im Gepäck.    Vor allem die UN-Nummer 3166 führt bei Verladern und Reedereien zu Fragen, die bislang nicht abschließend geklärt sind und im Laufe dieses Jahres in diversen Arbeitsgruppen behandelt werden.    Die Wasserschutzpolizei Hamburg hat für den derzeitigen Stand der Vorschriften ein Merkblatt erarbeitet, welches vor allem die Sondervorschriften (SP) 961 und 962 und deren Anwendung unter Bezugnahme auf die häufig gestellten Fragen erläutert. Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden oder direkt abgefragt bei der Wasserschutzpolizei unter  http://www.hamburg.de/wsp032-np/ aktuelle-info-un3166-do Quelle:...

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Veröffentlicht am 14. Dezember 2011 in Gefahrgut-Transport

Gefahrgut-Transport Tannenbaum!

Der TÜV Thüringen rät zur Vorsicht beim Baum-Transport: Die Weihnachtseinkäufe sind für viele schon erledigt, was jetzt noch fehlt, ist der passende Baum zum Fest. Da glauben einige Autofahrer, die Gesetze der Physik für die kurze Fahrt vom Baumverkaufsstand nach Hause außer Kraft setzen zu können. Das gute Stück wird kurzer Hand aufs Dach gelegt und mit einem Strick oder Gummiexpander verschnürt. Das aus einem 20 Kilo-Baum bei einer Vollbremsung aus 50 km/h eine halbe Tonne schweres Geschoss wird, ist den meisten nicht bewusst. Achmed Leser, Sachverständiger für Schaden- und Wertgutachten beim TÜV Thüringen gibt wertvolle Tipps wie der Weihnachtsbaum sicher im Wohnzimmer ankommt. „Für das Verstauen auf dem Dach sollte das Fahrzeug über ein geeignetes Dachladesystem verfügen, nur so ist ein ladungssicheres Verzurren des Baumes mittels Spanngurten möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass der Stamm in Fahrtrichtung zeigt. Stamm und Baumspitze müssen gut verzurrt sein, damit der Weihnachtsbaum bei einer Bremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird.“ Für das Verladen im Fahrzeuginneren rät Leser, den Baum ebenfalls mit der Stammseite nach vorn und möglichst gegen eine Rücksitzlehne zu transportieren sowie zusätzlich an den Transportösen im Kofferraum zu sichern. „Überstehende Teile dürfen nicht länger als eineinhalb Meter über das Fahrzeugende herausragen. Ab einem Überstand von einem Meter, muss die Spitze mit einer roten Fahne beziehungsweise mit einer roten Leuchte für den Nachfolgeverkehr gekennzeichnet werden“, so Leser. „Es ist auch darauf zu achten, dass weder das Kennzeichen noch Teile der Fahrzeugbeleuchtung durch überragende Zweige oder Äste verdeckt werden. Die Rundumsicht für den Fahrer muss ebenfalls gewährleistet sein.“ Der TÜV Thüringen wünscht allen Autofahrern eine sichere Fahrt durch die kalte Jahreszeit. Das wünsche ich unseren Lesern ebenfalls und danke dem TÜV Thüringen für diesen...

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Veröffentlicht am 31. Oktober 2011 in Gefahrgut-Transport

Gedeckte und bedeckte Fahrzeuge. Kennen Sie den Unterschied und die Konsequenzen beim Gefahrgut-Transport gem. ADR 2011?

  gedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Kofferaufbau bedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Planenaufbau offene Fahrzeuge haben keinen Schutz Diese Erkenntnisse mögen für Sie auf den ersten Blick keine besonderen Neuigkeiten sein. Kommt allerdings Gefahrgut ins Spiel, ist Aufmerksamkeit geboten. So geschehen neulich im Rahmen einer Kontrolle des BAG bei einem Gefahrguttransport per Lkw mit Planenaufbau. Es handelte sich um eine  6 t Teilpartie palettierter 20 kg. Papiersäcke (5M1), UN 3077, ADR 9, III, umweltgefährdend. Die Überprüfung verlief erwartungsgemäß und ohne Beanstandungen, hätte es sich bei diesem Kontrolleur nicht um einen Mann mit außerordentlich großem Wissen gehandelt. Der BAG-Mann monierte, dass der Lkw mit Planenaufbau (bedecktes Fahrzeug) für das zu transportierende Gefahrgut auf Grund des auf den Säcken aufgedruckten UN-Verpackungscodes 5M1 nicht zulässig war. Er zitierte aus den ADR 7.2.4, V13. Darin steht u. a. folgender Satz. V13 Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern. Hätten Sie es gewusst?  Es empfiehlt sich deshalb vor Verladung immer ein Blick auf den UN-Verpackungscode Ihrer Gebinde sowie ein Blick in ADR Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken....

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Veröffentlicht am 14. Juli 2011 in Gefahrgut-Transport

Das ADR 2011 gilt seit d. 1. Juli 2011!

Das neue ADR 2011 gilt seit knapp 2 Wochen. Viele haben es offensichtlich noch nicht bemerkt. Damit ist natürlich auch die gern zitierte Übergangsfrist für das alte ADR 2009 am 30. Juni 2011 abgelaufen. Bei unseren täglichen Fahrzeugenkontrollen mittels ADR-Checkliste, sind uns bei Selbstabholern diese beiden folgenden Mängel besonders häufig aufgefallen: 1)    Die Kraftfahrer sind zu 80 % noch mit den alten Schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 unterwegs. (die Schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 könnten Sie sich in unserem Downloadbereich kostenlos herunterladen bzw. ausdrucken, wenn Sie diese auch farbig ausdrucken könnten!) 2)    In den Beförderungspapieren fehlt hinter der Bezeichnung des Stoffes oftmals der Zusatz „umweltgefährdend“, wenn es sich eben um umweltgefährdende Stoffe handelt und diese ebenfalls mittels Gefahrzettel Fisch/Baum gekennzeichnet sind. Lesen Sie hierzu mehr darüber in meinem Blogbeitrag v. 29. Juli 2011 (Teil 7) Statten Sie deshalb Ihre Kraftfahrer mit den nach ADR 2011 geltenden neuen Unterlagen aus, bevor Sie hierüber in der nächsten ADR-Kontrolle kostenpflichtig nachgeschult...

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