Der (DSLV) Deutsche Speditions- und Logistikverband hat die ADSp 2017 übersetzt und empfiehlt es Spediteuren, die internationale Aufträge abwickeln, ab 1.1.2017 zur Anwendung.

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Veröffentlicht am 28. November 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Kennen Sie die Prüfliste der Polizei für den Transport gefährlicher Güter?

Nicht nur wir führen Lkw-Kontrollen vor Gefahrguttransporten durch (unser ADR-Check vor Beladung), sondern auch unsere Lkw werden kontrolliert. So auch gestern. Fast vor unserer Haustür in der Hohen Schaar Straße. Durch die Wasserschutzpolizei, die für diesen Bezirk zuständig ist. Damit Sie die erstellte Prüfliste einsehen können, falls Sie diese noch nie gesehen haben, klicken Sie auf den Link am Ende ds. Textes.  Bei der ca. 35 Minuten dauernden Kontrolle gab es erfreulicherweise keine Beanstandungen. Bei dieser Gelegenheit darf ich Ihnen noch zwei Tipps unseres Kraftfahrers weitergeben, die Ihre nächste Gefahrgut-Kontrolle beschleunigen könnten. Wenn Sie angehalten und aufgefordert werden, Ihre Papiere vorzulegen, sollten Sie aus Ihrem Lkw aussteigen und dem Kontrollbeamten Ihre Fahrermappe mit allen Dokumenten übergeben. Es ist immer  hilfreicher mit Menschen auf Augenhöhe zu sprechen, als „von oben herab“ und wer seine Fahrermappe griffbereit übergeben kann, überzeugt gleich durch gute Selbstorganisation. Die Überprüfung Ihrer Gefahrgutausrüstung an Bord Ihres Lkw ist kein Suchspiel! Zeit ist bekanntlich Geld. Und der Fahrer, der sich an seinem Arbeitsplatz auskennt und weiß, wo sich welche Ausrüstungsgegenstände befinden, diese griffbereit und aufgeräumt präsentieren kann, punktet auch hier. Je länger Ihre Suche dauert und je „nervöser“ Sie werden, desto intensiver könnte Ihre Überprüfung ausfallen. Ja, natürlich, eine Kontrolle schmälert immer das Zeitkontingent Ihrer Fahrerkarte, bedeutet Transportverzögerungen, zusätzlichen Aufwand bis hin zu kostenpflichtigen Nachschulungen. Ich weiß. Trotzdem könnten Sie sich selbst helfen, indem Sie gut organisiert und vorbereitet sind. Denn dann können Sie „entspannt“ der nächsten Gefahrgutkontrolle entgegen fahren. Prüfliste...

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Veröffentlicht am 21. November 2013 in Gefahrgut-Transport

Müssen Seecontainer zukünftig vor Verladung zwingend verwogen werden?

Im November-Newsletter des Bundesanzeigers las ich folgenden Beitrag über die Fragestellung, ob Seecontainer zukünftig vor Verladung  verwogen werden sollten? Doch lesen Sie selbst:  Sehr geehrter Herr Scharrenweber, Im Übergang zu einem „geraden“ Jahr ist die Logistikwelt üblicherweise recht entspannt, da sich die Vorschriftenänderungen in Grenzen halten und zumeist nur den Lufttransport betreffen. Doch in diesem Jahr kocht etwas unter der Oberfläche, das die gesamte Verladerschaft betrifft und sich noch zu einer richtig großen Sache entwickeln könnte: Das zwingende Verwiegen von Containern. Hört sich zunächst simpel an: Der Container wird gepackt, auf eine Waage gestellt und das ermittelte Gewicht an die Reederei gemeldet. Doch so einfach ist es natürlich nicht. Für einen akkuraten Stauplan des Schiffes wird das Gesamtgewicht bestehend aus Leergewicht (Tara) und Bruttogewicht des gesamten Inhalts benötigt, nur dummerweise steht der Container während vieler Ladeprozesse auf einem LKW. Da die wenigsten Verlader Containerwaagen haben, wurde bisher die verladene Menge oft berechnet, teilweise ohne Berücksichtigung der Ladehilfsmittel, z.B. der Ladungssicherung. Somit könnte ein zusätzlicher Schritt der exakten Verwiegung notwendig werden, was in einer Erhöhung der Kosten und des Zeitaufwands resultiert. Doch was ist der Grund dieser möglichen neuen Anforderung? Die International Maritime Organisation IMO hat festgestellt, dass angeblich ca. 10% aller Seecontainer überladen sind und dies eine Ursache diverser Havarien der letzten Jahre sein könnte. Sein könnte… Es ist eine unbewiesene Behauptung, aber diese reicht aus, um den Druck auf die verladende Industrie zu erhöhen, der durch aktive Mitarbeit des europäischen Chemieverbands CEFIC in den relevanten Gremien etwas aufgefangen wird. Es darf bei allen Bemühungen nie vergessen werden, dass die Industrie immer nur als NGO (non-governmental organization) vertreten ist, die bestenfalls den Finger in die Wunde legen und durch gute Argumente das Schlimmste verhindern kann; die Entscheidungen werden jedoch von den Staaten und ihren Behörden getroffen. Somit ist es wichtig aktiv mitzuarbeiten, um die Vorschriften praxisgerecht zu halten. Die definitive Entscheidung muss noch gefällt werden und da das genaue Prozedere noch nicht festgelegt wurde, bleibt zu hoffen, dass man einen praktikablen Weg findet. Die naheliegendste Lösung, alle Container in den Häfen zu verwiegen, wurde leider verworfen. Zwei Optionen stehen stattdessen zur Diskussion: a) das Verwiegen der kompletten Container durch akkreditierte Wiegestellen und b) das Wiegen und die Aufsummierung der einzelnen Packstücke im Container mittels zertifizierter Verfahren. Ob das Ziel den ganzen Aufwand rund um den Globus rechtfertigen wird, sei dahingestellt. Denn kann man so einzelnen schwarzen Schafen, die ein Interesse an einer falschen Gewichtsdeklaration haben, das Handwerk legen? Außerdem gibt es „böse Zungen“, die behaupten, dass der Fehler teilweise bei den Reedereien selbst liegt, da diese für ihre Staupläne die bei der Ladungsbuchung übermittelten provisorischen Gewichtsangaben verwenden und nach Erhalt des Versandauftrages nicht mehr ändern. Man darf also gespannt sein, wie es in 2014 weitergeht. Anmerkung: Leider ist diese Unsitte, nämlich nur Nettogewichte anzugeben und zu verladen kein Alleinstellungsmerkmal der Seefracht. Wir beobachten das z. T. ebenso im Lagereigeschäft, wie auch bei Straßentransporten. Im Zeitalter von Flatrates, lump sums, Fixkostenspedition und dem unanständigen Unterbietungswettbewerb auf Frachtenbörsen und bei Internetausschreibungen kommt es offensichtlich wohl nicht mehr so genau darauf an, ob nun ein Brutto- oder Nettogewicht angegeben wird. Viele verwechseln vielleicht die frachtfreie Beförderung von Ladehilfsmitteln mit dem Tara der Gebinde ;-). Im Zweifel wiegen wir einfach...

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Veröffentlicht am 8. November 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Achten Sie vor dem Gefahrgutversand auf die Schriftgröße bei UN-Nummern und Buchstaben?

Das ADR 2013 regelt seit dem 1. Juli 2013 verbindlich, welche Zeichenhöhe bei UN-Nummern und Buchstaben einzuhalten ist. Ich weise deshalb darauf hin, weil wir nach wie vor Gefahrgüter empfangen, bei der die Zeichenhöhe nicht eingehalten wird.  Zum einen, weil es sich vielleicht noch nicht herumgesprochen hat und bisher noch keine kostenpflichtige Nachschulung mittels Bußgeldbescheid erfolgt ist und zum anderen, weil die Produktetiketten der Hersteller teilweise nicht angepasst wurden. Im ADR 2013, Kapitel 5.2.1.1, steht sinngemäß folgender Sachverhalt, der seit d. 1 Juli 2013 verbindlich einzuhalten ist: Generell muss  die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Dieses trifft z. B. auf 200 l Fässer oder 1.000 l Ibc zu. Wenn Sie dieses Maß, ungeachtet Ihrer Gebindegrösse einhalten, kennzeichnen Sie auf jeden Fall richtig. Aber auch hier keine Regel ohne Ausnahmen, bzw. Erleichterungen, denn die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> dürfen auch eine kleine Zeichenhöhe haben, wenn Ihre Gebinde folgende Voraussetzungen erfüllen. Zeichenhöhe mindestens 6 mm bei Versandstücken mit: einem Fassungsvermögen von höchstens 30 Litern, einer Nettomasse von höchstens 30 kg, Flaschen mit einem ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern (wir haben zwar keine Flaschen, jedoch fallen hierunter z. B. kleine Fässer, bzw. sog. Garagenfässer). Eine kleinere Zeichenhöhe als 6 mm, also eine dem Gebinde angemessene Zeichenhöhe, darf bei Gebinden mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg. betragen. In diesen Zusammenhang und der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass Sie bei der Kennzeichnung Ihrer Gebinde mit Gefahrzetteln darauf zu achten haben, dass die Kantenlänge mindestens 100 x 100 mm beträgt. Auch hier haben wir, besonders bei Importen aus Fernost, immer wieder festgestellt, dass die Gefahrzettel kleiner 100 x 100 mm...

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Veröffentlicht am 23. Oktober 2013 in Gefahrgut-Transport

Wickeln Sie noch oder bändern Sie schon ihre Fässer für einen sicheren (Gefahrgut-)Transport?

  Größtenteils empfangen oder versenden wir die Güter unserer Kunden auf Euro- oder auf unterschiedlichen Typen von Einwegpaletten. Unpalettierte Güter finden wir hauptsächlich in Importcontainern vor.   Für den Gütertransport ist deshalb aus der Palette und dem Transportgut eine kompakte und verkehrssichere Einheit zu bilden, damit anschließend auf dem Fahrzeug eine ordnungsgemäße Ladungssicherung durchgeführt werden kann.  Denn generell gilt: Die Ladung ist ausreichend gegen Verrutschen, Umfallen und Herunterfallen zu sichern.  Dabei ist es auch völlig unerheblich, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht!  Viele denken leider immer noch: „Ach, ist ja kein Gefahrgut, muss auch nicht gesichert oder evtl. nur ein bisschen gesichert werden“. Hin und wieder kommen deshalb Transporte erst gar nicht zu Stande, weil die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nicht gegeben sind.  Um Ihnen zu zeigen, wie ein Versand mit Fässern möglichst nicht durchgeführt werden sollte, hier ein Foto einer Einwegpalette mit 3 x 200 l Fässern Gefahrgut, stellvertretend für den Rest dieser Partie, die uns kürzlich angeliefert wurde.   Von einer kompakten Ladungseinheit kann hier nicht die Rede sein. Die Wickelfolie ist in diesem Fall die einzige Verbindung zwischen Palette und Fässern und kann m. E. lediglich als Schmutz- oder Staubschutz angesehen werden. Für die gesamte Ladungssicherung (3 Pal. a 4 und 1 Pal. a 3 Fässer) wurde auf dem Planen-Lkw lediglich ein Klemmbrett bei formschlüssiger Ladung verwendet. Auf dem Lkw fand weder ein Niederzurren der Ladung statt, noch wurden Antirutschmatten unter die Paletten gelegt. Soweit so unsicher.  Wir es anders aussehen könnte, zeigt Ihnen dieses Bild:     Aus 4 Fässern und 1 Einwegpalette wurde hier eine „Sandwichpalette“ bei 2 x vertikaler und 1 x horizontaler Bänderung mittels Polyesterband (Reißfestigkeit ca. 410 kg.) gebildet. Bei 2 Fässern auf 1 Europalette würden wir diese Sicherungsmethode ebenfalls anwenden. Achten Sie bei der Palettierung ebenfalls darauf, dass die Gefahrzettel und die UN-Nr. von außen gut sichtbar bleiben.   Alternativ könnte statt der oberen Palette eine Holzplatte, Kantenschoner oder Antirutschmattenstücke beim Bändern verwendet werden. Wichtig bleibt, hier eine kompakte Ladungseinheit zu bilden, damit das Transportgut auf der Palette weder verrutschen, noch umfallen oder herunterfallen kann. Dadurch ist eine gute Basis für die anschließende Ladungssicherung auf dem Lkw gegeben. Und wenn es ihr Kunde wünscht, könnten sie diese Palette dann immer noch zusätzlich...

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Veröffentlicht am 17. Oktober 2013 in Gefahrgut-Transport

Gefahrgut-Container für USA richtig labeln

Beim Labeln ihres Gefahrgut-Containers (z. B. 20‘/40‘) für den Export in die USA ist besondere Sorgfalt geboten. Neben den einschlägigen Vorschriften für das Stauen, Sichern und Labeln ihrer Versandstücke gem. IMO-Erklärung, ist im Besonderen auf folgendes zu achten:   1)      die Kantenlänge der Placards (Gefahrzettel) sollte 30 x 30 und nicht 25 x 25 cm (Standardmaß) sein; 2)      die UN-Nr. sollte (sofern erforderlich) mit gedruckten Ziffern (nicht handschriftlich) auf die orangen Placards aufgetragen werden; 3)      alle Placards sind im oberen Drittel der vier Containerwände dauerhaft anzubringen. Bei Abweichungen bestünde für Ihren Container die Gefahr, dass die Transporteure in den USA (z. B. Eisenbahn oder Lkw) die Abnahme und den Weitertransport Ihres Containers anlehnen und dieser erst kostenpflichtig nachgelabelt werden müsste. Transportverzögerungen und Mehrkosten wäre die Folge. Anl. Foto zeigt ihnen, wie der Container aussehen...

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Veröffentlicht am 20. September 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Feuerlöscher bei Gefahrguttransporten gem. ADR 2013

  Nach ADR 2013, Abschnitt 8.1.4, wird geregelt, welche Feuerlöschausrüstung für Gefahrgutfahrzeuge beim Gefahrguttransport mitzuführen ist. Bei unseren Gefahrgutkontrollen stellen wir leider immer wieder fest, dass es bei Kraftfahrern sehr unterschiedliche Sichtweisen hinsichtlich der Anzahl und Größe der mitzuführenden Feuerlöscher gibt. Ebenso wird hin und wieder die Meinung vertreten, dass keine Feuerlöscher an Bord zu sein brauchen, wenn es sich um nicht kennzeichnungspflichtige Transporte handelt, obwohl Gefahrgut (umgangssprachlich = Mindermengen oder unter 1.000 Punkte) geladen wurde. Dem ist eben nicht so! Die manchmal recht kompliziert formulierten Vorschriftentexte im ADR 2013 möchte ich deshalb in folgender Tabelle vereinfacht darstellen. Dabei handelt es sich in dieser Übersicht um die vorgeschriebene Mindestausstattung eines Gefahrgutfahrzeuges. Zul. Gesamtgewicht Beförderungseinheit nicht kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit: kennzeichnungspflichtige        Beförderungseinheit: bis 3.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 2 kg. Pulverlöscher ab 3.501 kg. – 7.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 1 x 2 kg. + 1 x 6 kg. Pulverlöscher ab 7.501 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 6 kg. Pulverlöscher Darüber hinaus sind weitere Vorschriften, die ich etwas verkürzt wiedergeben möchte, einzuhalten, wie z. B.: –        Tragbare Feuerlöscher müssen für Fahrzeuge geeignet sein und der DIN Norm EN 3,  Teil 7 entsprechen. –        Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie für die Kraftfahrer leicht erreichbar   sind und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. –        Feuerlöscher müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. –        Löschmittel müssen für einen Motorbrand oder den Brand des Fahrerhauses   geeignet sein. –        Wenn ein Fahrzeug mit einer automatischen Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgestattet ist, muss der tragbare Feuerlöscher nicht dazu geeignet sein. –        Feuerlöscher müssen mit einer Plombierung versehen sein! Hieran wird erkannt,   dass der Feuerlöscher vorher nicht verwendet wurde. Diesen Mangel stellen wir bei  unseren ADR-Kontrollen von Zeit zu Zeit immer                   wieder fest. –        Feuerlöscher müssen mit einem Datum (Monat und Jahr) gekennzeichnet sein, um feststellen zu können, wann die nächste wiederkehrende Überprüfung durchzuführen ist oder wann der Ablauf der höchstzulässigen                   Nutzungsdauer erreicht ist. –        Feuerlöscher sind ab Herstellungsdatum, bzw. ab Datum der wiederkehrenden Überprüfung spätestens nach 2 Jahren erneut zu prüfen (3.4, Anlage 2, GGVSEB). Für das Überschreiten einer Feuerlöschprüffrist                               (abgelaufener Feuerlöscher), legt die Durchführungsrichtlinie RSEB ein Bußgeld von € 200,00 fest. Bei einem nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport (die orangen Warntafeln am Lkw bleiben zu) ist darauf zu achten, dass neben dem 2 kg. Pulverlöscher ebenfalls ein Beförderungspapier gem. ADR mitzuführen...

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Veröffentlicht am 26. August 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe

Die Lagerung gefährlicher Stoffe stellt sehr hohe Anforderungen an Mensch und Technik. Nicht jedes Lager ist für die Lagerung von wassergefährdenden und/oder Gefahrstoffen geeignet. Ebenso ist nicht jeder Betreiber eines Lagers ausreichend dafür qualifiziert. Hier gilt es, sich aufgrund der geltenden Vorschriften einen vollständigen Überblick über die gesetzlichen und baulichen Anforderungen für den jeweils einzulagernden Gefahrstoff zu verschaffen. Wichtigstes Ziel bleibt dabei, dass durch den Umgang mit wassergefährdenden oder Gefahrstoffen, keine möglichen Schädigungen oder Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt hervorgerufen werden. Die unsachgemäße oder gar illegale Lagerung von Gefahrstoffen kann ernsthafte nachteilige Folgen für das eigene Unternehmen haben.  Deshalb  kann und darf die Lagerung von gefährlichen Stoffen nicht „einfach so“ mitgemacht werden. Der DSLV, Deutsche Speditions- und Logistikverband e. V., hat m. E. einen sehr guten und verständlichen Leitfaden für die Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe (Stand Mai 2013) veröffentlicht. Sie könnten sich diesen Leitfaden am Ende dieses Textes kostenlos als pdf-Dokument herunterladen....

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Veröffentlicht am 24. Juli 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Gefahrstofflagerung 2013 in gefährliche Ladung 07/13

Das Fachmagazin gela gefährliche ladung ist mir seit Jahren ein treuer und sehr hilfreicher Ratgeber bei der Bewältigung meines Gefahrgutalltages im Büro. Aktuelles kompakt auf den Punkt gebracht. Mit wertvollen Beiträgen und Tipps von Praktikern für Praktiker. Hier drücke ich ganz klar den „Like-Button“! In der neuesten Ausgabe 07/13 möchte ich Ihre Aufmerksamkeit besonders auf den Artikel – Ein Hoch auf das Regal im Lager – von Dr. Norbert Müller lenken. Hier finden Sie das jährliche gela-Update hinsichtlich veränderter, bzw. neuer Richtlinien für die...

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Veröffentlicht am 21. Juni 2013 in Gefahrgut-Transport

Neueste Fassung der RSEB v. 8. Mai 2013 ist erschienen.

Das Bundesverkehrsministerium hat Ende Mai 2013 die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weitere gefahrgutrechtliche Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut) RSEB auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt. Sie könnten sich diese neue Richtlinie auch als pdf-Dokument am Ende dieses Absatzes kostenlos herunterladen. Die neue Fassung der RSEB, v. 8. Mai 2013, gibt Erläuterungen für die GGVSEB, das ADR/ADN und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).  durchfuehrungsrichtlinien-gefahrgut Lesenswert ist ebenfalls die Anlage 7, nämlich der Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog. Wie Sie wissen, bzw. hin und wieder leidvoll erfahren haben, werden nicht ADR-konforme Fahrzeuge bei uns nicht abgefertigt und abgewiesen. Wir schützen damit nicht nur uns als Verlader, sondern auch Sie als Absender oder Frachtführer vor unnötigen Buß- und...

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Veröffentlicht am 10. Juni 2013 in Gefahrgut-Transport

Ladungssicherung im Güterkraftverkehr

Die sachgerechte Ladungssicherung im Güterkraftverkehr bleibt ein Dauerbrennerthema. Der Schutz für Mensch und Umwelt, sowie der sichere und wirtschaftliche Transport stehen dabei für alle Beteiligten im Vordergrund. Generell gilt:  Die Ladung ist ausreichend gegen Verrutschen, Umfallen und Herunterfallen zu sichern.  Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht! Ich werde nicht müde hierauf hinzuweisen. Die tägliche Praxis zeigt mir immer wieder, dass die differenzierten Betrachtungs- und Herangehensweisen an Art und Umfang der zu sichernden  Ladungen für Diskussionsstoff der Beteiligten sorgen. Oftmals kommen Transporte gar nicht erst zu Stande, weil die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nicht gegeben sind. Ich möchte betonen, dass wir die Gesetze nicht machen, sondern als Verlader dafür Sorge zu tragen haben, dass sie im Sinne eines sicheren Transportes angewendet und umgesetzt werden! Die Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung hat unter Mitwirkung des VCI und anderen Verbänden im Mai 2013 ein Ladungssicherungs-Informationssystem (L-I-S) veröffentlicht. Dieser Ratgeber enthält m. E. in sehr anschaulicher Form wertvolle und praxisrelevante Tipps für eine sach- und fachgerechte Ladungssicherung. Das L-I-S erhalten Sie als pfd-Dokument direkt auf der VCI-Seite...

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