Gepostet by on Sep 20, 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein | Keine Kommentare

Feuerlöscher bei Gefahrguttransporten gem. ADR 2013

  Nach ADR 2013, Abschnitt 8.1.4, wird geregelt, welche Feuerlöschausrüstung für Gefahrgutfahrzeuge beim Gefahrguttransport mitzuführen ist. Bei unseren Gefahrgutkontrollen stellen wir leider immer wieder fest, dass es bei Kraftfahrern sehr unterschiedliche Sichtweisen hinsichtlich der Anzahl und Größe der mitzuführenden Feuerlöscher gibt.

Ebenso wird hin und wieder die Meinung vertreten, dass keine Feuerlöscher an Bord zu sein brauchen, wenn es sich um nicht kennzeichnungspflichtige Transporte handelt, obwohl Gefahrgut (umgangssprachlich = Mindermengen oder unter 1.000 Punkte) geladen wurde. Dem ist eben nicht so!

Die manchmal recht kompliziert formulierten Vorschriftentexte im ADR 2013 möchte ich deshalb in folgender Tabelle vereinfacht darstellen. Dabei handelt es sich in dieser Übersicht um die vorgeschriebene Mindestausstattung eines Gefahrgutfahrzeuges.

Zul. Gesamtgewicht Beförderungseinheit

nicht kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit:

kennzeichnungspflichtige        Beförderungseinheit:

bis 3.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 2 kg. Pulverlöscher
ab 3.501 kg. – 7.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 1 x 2 kg. + 1 x 6 kg. Pulverlöscher
ab 7.501 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 6 kg. Pulverlöscher

Darüber hinaus sind weitere Vorschriften, die ich etwas verkürzt wiedergeben möchte, einzuhalten, wie z. B.:

–        Tragbare Feuerlöscher müssen für Fahrzeuge geeignet sein und der DIN Norm EN 3,  Teil 7 entsprechen.

–        Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie für die Kraftfahrer leicht erreichbar   sind und vor Witterungseinflüssen geschützt sind.

–        Feuerlöscher müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein.

–        Löschmittel müssen für einen Motorbrand oder den Brand des Fahrerhauses   geeignet sein.

–        Wenn ein Fahrzeug mit einer automatischen Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgestattet ist, muss der tragbare Feuerlöscher nicht dazu geeignet sein.

–        Feuerlöscher müssen mit einer Plombierung versehen sein! Hieran wird erkannt,   dass der Feuerlöscher vorher nicht verwendet wurde. Diesen Mangel stellen wir bei  unseren ADR-Kontrollen von Zeit zu Zeit immer                   wieder fest.

–        Feuerlöscher müssen mit einem Datum (Monat und Jahr) gekennzeichnet sein, um feststellen zu können, wann die nächste wiederkehrende Überprüfung durchzuführen ist oder wann der Ablauf der höchstzulässigen                   Nutzungsdauer erreicht ist.

–        Feuerlöscher sind ab Herstellungsdatum, bzw. ab Datum der wiederkehrenden Überprüfung spätestens nach 2 Jahren erneut zu prüfen (3.4, Anlage 2, GGVSEB). Für das Überschreiten einer Feuerlöschprüffrist                               (abgelaufener Feuerlöscher), legt die Durchführungsrichtlinie RSEB ein Bußgeld von € 200,00 fest.

Bei einem nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport (die orangen Warntafeln am Lkw bleiben zu) ist darauf zu achten, dass neben dem 2 kg. Pulverlöscher ebenfalls ein Beförderungspapier gem. ADR mitzuführen ist.