Veröffentlicht am 16. Dezember 2011 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Gefahrgut Jahresbericht 2011

Kurz vor dem Jahreswechsel ist es wieder Zeit, dass sich die Gefahrgutbeauftragen Gedanken um die Erstellung des Gefahrgut-Jahresberichtes 2011 machen. Durch die am 1. September 2011 in Kraft getretene neue Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, hat es hier Änderungen gegeben! Ihre Berichterstattung muss jetzt ebenfalls enthalten, ob Ihr Unternehmen an den Beförderungen von Gütern mit hohem Gefahrenpotential nach ADR 1.10.3 beteiligt war. Was versteht man unter Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial? Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind Stoffe, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massiver Zerstörungen und Sachschäden, bestehen. Werden solche gefährlichen Güter befördert und dabei die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR aufgeführten Grenzen überschritten, so schreibt Kapitel 1.10 ADR zusätzlich zu den Standardmaßnahmen (Lkw-Checkliste zum Vollzug von Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR 2011) vor, einen Sicherungsplan zu erstellen. Ziel eines Sicherungsplanes ist, dass Risiko eines Missbrauchs von Gefahrgut, insbesondere zu terroristischen Zwecken, zu minimieren. Gemäß der §§ 18 – 24  GGVSEB sind der Auftraggeber des Absenders, der Absender, der Verlader, der Befüller, der Beförderer und der Empfänger dafür verantwortlich, dass ein Sicherungsplan eingeführt, erstellt und angewendet wird. Die Anfertigung und Umsetzung dieser Pläne verlangen ein hohes Maß an organisatorischem und technischem Aufwand. So könnten z. B. eine Sicherheitsüberprüfung des am Transport beteiligten Personals und die Einführung telemetrischer Überwachungssysteme erforderlich werden. Sicherungspläne sind streng vertraulich zu behandeln. Zugriff darauf wird ausschließlich den Geschäftsführern und den Gefahrgutbeauftragten gewährt. Der Sicherungsplan kann Behördenvertretern (nach erfolgreicher Identifikation) zur Einsicht vorgelegt werden.           Allen anderen Personen sind Zugriff und Einsicht in der Regel zu verweigern. Es sein denn, dass diese Informationen an Personen weitergegeben müssen, die diese auch tatsächlich benötigen (1.10.3.2.2 g, h ADR). Eine Erleichterung mag daher für Sie sein, dass Sie für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Verkehrsträger Luft) keinen Gefahrgutbeauftragten mehr zu bestellen haben. Die Begründung ist, dass der Luftverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter stark reglementiert ist und hier andere strenge Prüf- und Schulungspflichten bestehen....

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Veröffentlicht am 14. Dezember 2011 in Gefahrgut-Transport

Gefahrgut-Transport Tannenbaum!

Der TÜV Thüringen rät zur Vorsicht beim Baum-Transport: Die Weihnachtseinkäufe sind für viele schon erledigt, was jetzt noch fehlt, ist der passende Baum zum Fest. Da glauben einige Autofahrer, die Gesetze der Physik für die kurze Fahrt vom Baumverkaufsstand nach Hause außer Kraft setzen zu können. Das gute Stück wird kurzer Hand aufs Dach gelegt und mit einem Strick oder Gummiexpander verschnürt. Das aus einem 20 Kilo-Baum bei einer Vollbremsung aus 50 km/h eine halbe Tonne schweres Geschoss wird, ist den meisten nicht bewusst. Achmed Leser, Sachverständiger für Schaden- und Wertgutachten beim TÜV Thüringen gibt wertvolle Tipps wie der Weihnachtsbaum sicher im Wohnzimmer ankommt. „Für das Verstauen auf dem Dach sollte das Fahrzeug über ein geeignetes Dachladesystem verfügen, nur so ist ein ladungssicheres Verzurren des Baumes mittels Spanngurten möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass der Stamm in Fahrtrichtung zeigt. Stamm und Baumspitze müssen gut verzurrt sein, damit der Weihnachtsbaum bei einer Bremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird.“ Für das Verladen im Fahrzeuginneren rät Leser, den Baum ebenfalls mit der Stammseite nach vorn und möglichst gegen eine Rücksitzlehne zu transportieren sowie zusätzlich an den Transportösen im Kofferraum zu sichern. „Überstehende Teile dürfen nicht länger als eineinhalb Meter über das Fahrzeugende herausragen. Ab einem Überstand von einem Meter, muss die Spitze mit einer roten Fahne beziehungsweise mit einer roten Leuchte für den Nachfolgeverkehr gekennzeichnet werden“, so Leser. „Es ist auch darauf zu achten, dass weder das Kennzeichen noch Teile der Fahrzeugbeleuchtung durch überragende Zweige oder Äste verdeckt werden. Die Rundumsicht für den Fahrer muss ebenfalls gewährleistet sein.“ Der TÜV Thüringen wünscht allen Autofahrern eine sichere Fahrt durch die kalte Jahreszeit. Das wünsche ich unseren Lesern ebenfalls und danke dem TÜV Thüringen für diesen...

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Veröffentlicht am 23. November 2011 in Allgemein

TRGS 201 (Technische Regel Gefahrstoffe) wurde neu gefasst.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ neu gefasst. Die 22-seitige Regel steht zum Download bereit, gilt allerdings bis zur Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) als vorläufig. Die TRGS 201 beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV. Sie soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z.B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind. Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS unter anderem die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden. Quelle: gefahrgut-online.de  ...

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Veröffentlicht am 11. November 2011 in Allgemein

Lkw-Checkliste gem. ADR 2011 7.5.1.2, ganz anders!

In meinen zurückliegenden Blogartikeln über unsere Lkw-Checkliste gem. ADR 7.5.1.2 hatte ich Sie von Zeit zu Zeit über unsere Kontrollroutinen vor Gefahrguttransporten informiert. Ziel bleibt weiterhin, Ihnen eine möglichst reibungslose und zügige Abfertigung Ihrer Lkw zu ermöglichen. Unser Tagesgeschäft zeigt jedoch, dass wir zunehmend Kraftfahrer kontrollieren müssen, die kaum oder auch gar nicht der deutschen Sprache mächtig sind. Geschweige denn, dass sie unsere Checklisten mit 18 Kontrollpunkten lesen, bzw. verstehen könnten. Im Gegenzug wissen unsere Mitarbeiter ebenso nicht, was z. B. Kanalisationsabdeckung auf Bulgarisch, Augenspülflüssigkeit auf Rumänisch, Unterlegkeil auf Russisch oder Atemschutzmaske auf Polnisch heißt. Der Kontrollprozess wird dadurch eher ent- als beschleunigt und ist für beide Parteien oftmals nicht zielführend. Ein gewerblicher und sehr kreativer Mitarbeiter von uns (vielen Dank Atze!), hatte sich an einem Wochenende darüber Gedanken gemacht. Er präsentierte uns anschließend seine Sicht der Dinge. Sehen Sie selbst, wie einfach und klar Kommunikation sein kann, denn auch im ADR-Dschungel könnten Bilder oft mehr als 1.000 Worte sagen. Was haben wir daraus gelernt? Dieses eher lustig wirkende Schaublid wird jetzt zusätzlich als Kommunikationshilfe in unsere Verfahrensanweisung Gefahrgut-Management der Anlage 4, Checkliste Gefahrgut-Lkw, zum Vollzug des Unterabschnittes 7.5.1.2 ADR 2011 zugelassen und eingesetzt. Lkw-Checkliste Pic. ADR 2011...

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Veröffentlicht am 31. Oktober 2011 in Gefahrgut-Transport

Gedeckte und bedeckte Fahrzeuge. Kennen Sie den Unterschied und die Konsequenzen beim Gefahrgut-Transport gem. ADR 2011?

  gedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Kofferaufbau bedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Planenaufbau offene Fahrzeuge haben keinen Schutz Diese Erkenntnisse mögen für Sie auf den ersten Blick keine besonderen Neuigkeiten sein. Kommt allerdings Gefahrgut ins Spiel, ist Aufmerksamkeit geboten. So geschehen neulich im Rahmen einer Kontrolle des BAG bei einem Gefahrguttransport per Lkw mit Planenaufbau. Es handelte sich um eine  6 t Teilpartie palettierter 20 kg. Papiersäcke (5M1), UN 3077, ADR 9, III, umweltgefährdend. Die Überprüfung verlief erwartungsgemäß und ohne Beanstandungen, hätte es sich bei diesem Kontrolleur nicht um einen Mann mit außerordentlich großem Wissen gehandelt. Der BAG-Mann monierte, dass der Lkw mit Planenaufbau (bedecktes Fahrzeug) für das zu transportierende Gefahrgut auf Grund des auf den Säcken aufgedruckten UN-Verpackungscodes 5M1 nicht zulässig war. Er zitierte aus den ADR 7.2.4, V13. Darin steht u. a. folgender Satz. V13 Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern. Hätten Sie es gewusst?  Es empfiehlt sich deshalb vor Verladung immer ein Blick auf den UN-Verpackungscode Ihrer Gebinde sowie ein Blick in ADR Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken....

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