Gepostet by on Nov 23, 2011 in Allgemein | Keine Kommentare

TRGS 201 (Technische Regel Gefahrstoffe) wurde neu gefasst.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ neu gefasst. Die 22-seitige Regel steht zum Download bereit, gilt allerdings bis zur Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) als vorläufig.

Die TRGS 201 beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV.

Sie soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z.B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.

Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS unter anderem die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.

Quelle: gefahrgut-online.de