Gefahrgut-Transport Tannenbaum!

Der TÜV Thüringen rät zur Vorsicht beim Baum-Transport:

Die Weihnachtseinkäufe sind für viele schon erledigt, was jetzt noch fehlt, ist der passende Baum zum Fest. Da glauben einige Autofahrer, die Gesetze der Physik für die kurze Fahrt vom Baumverkaufsstand nach Hause außer Kraft setzen zu können. Das gute Stück wird kurzer Hand aufs Dach gelegt und mit einem Strick oder Gummiexpander verschnürt. Das aus einem 20 Kilo-Baum bei einer Vollbremsung aus 50 km/h eine halbe Tonne schweres Geschoss wird, ist den meisten nicht bewusst.

Achmed Leser, Sachverständiger für Schaden- und Wertgutachten beim TÜV Thüringen gibt wertvolle Tipps wie der Weihnachtsbaum sicher im Wohnzimmer ankommt. „Für das Verstauen auf dem Dach sollte das Fahrzeug über ein geeignetes Dachladesystem verfügen, nur so ist ein ladungssicheres Verzurren des Baumes mittels Spanngurten möglich.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Stamm in Fahrtrichtung zeigt. Stamm und Baumspitze müssen gut verzurrt sein, damit der Weihnachtsbaum bei einer Bremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird.“ Für das Verladen im Fahrzeuginneren rät Leser, den Baum ebenfalls mit der Stammseite nach vorn und möglichst gegen eine Rücksitzlehne zu transportieren sowie zusätzlich an den Transportösen im Kofferraum zu sichern. „Überstehende Teile dürfen nicht länger als eineinhalb Meter über das Fahrzeugende herausragen.

Ab einem Überstand von einem Meter, muss die Spitze mit einer roten Fahne beziehungsweise mit einer roten Leuchte für den Nachfolgeverkehr gekennzeichnet werden“, so Leser. „Es ist auch darauf zu achten, dass weder das Kennzeichen noch Teile der Fahrzeugbeleuchtung durch überragende Zweige oder Äste verdeckt werden. Die Rundumsicht für den Fahrer muss ebenfalls gewährleistet sein.“

Der TÜV Thüringen wünscht allen Autofahrern eine sichere Fahrt durch die kalte Jahreszeit.

Das wünsche ich unseren Lesern ebenfalls und danke dem TÜV Thüringen für diesen Beitrag!

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TRGS 201 (Technische Regel Gefahrstoffe) wurde neu gefasst.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Technische Regel Gefahrstoffe TRGS 201 “Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” neu gefasst. Die 22-seitige Regel steht zum Download bereit, gilt allerdings bis zur Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) als vorläufig.

Die TRGS 201 beschreibt die Vorgehensweisen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 GefStoffV.

Sie soll dem Arbeitgeber Hilfestellung geben, wie die Stoffe und Gemische, die nicht von einem Inverkehrbringer nach § 4 GefStoffV eingestuft und gekennzeichnet wurden (z.B. im Unternehmen synthetisierte Produkte oder Zwischenprodukte), selbst einzustufen und zu kennzeichnen sind.

Unbeschadet abfallrechtlicher Vorschriften regelt diese TRGS unter anderem die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung auf Abfälle, soweit es sich um gefährliche Stoffe und Gemische handelt und Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt werden.

Quelle: gefahrgut-online.de

 

 

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Lkw-Checkliste gem. ADR 2011 7.5.1.2, ganz anders!

In meinen zurückliegenden Blogartikeln über unsere Lkw-Checkliste gem. ADR 7.5.1.2 hatte ich Sie von Zeit zu Zeit über unsere Kontrollroutinen vor Gefahrguttransporten informiert. Ziel bleibt weiterhin, Ihnen eine möglichst reibungslose und zügige Abfertigung Ihrer Lkw zu ermöglichen.

Unser Tagesgeschäft zeigt jedoch, dass wir zunehmend Kraftfahrer kontrollieren müssen, die kaum oder auch gar nicht der deutschen Sprache mächtig sind. Geschweige denn, dass sie unsere Checklisten mit 18 Kontrollpunkten lesen, bzw. verstehen könnten.

Im Gegenzug wissen unsere Mitarbeiter ebenso nicht, was z. B. Kanalisationsabdeckung auf Bulgarisch, Augenspülflüssigkeit auf Rumänisch, Unterlegkeil auf Russisch oder Atemschutzmaske auf Polnisch heißt. Der Kontrollprozess wird dadurch eher ent- als beschleunigt und ist für beide Parteien oftmals nicht zielführend.

Ein gewerblicher und sehr kreativer Mitarbeiter von uns (vielen Dank Atze!), hatte sich an einem Wochenende darüber Gedanken gemacht. Er präsentierte uns anschließend seine Sicht der Dinge. Sehen Sie selbst, wie einfach und klar Kommunikation sein kann, denn auch im ADR-Dschungel könnten Bilder oft mehr als 1.000 Worte sagen.

Was haben wir daraus gelernt? Dieses eher lustig wirkende Schaublid wird jetzt zusätzlich als Kommunikationshilfe in unsere Verfahrensanweisung Gefahrgut-Management der Anlage 4, Checkliste Gefahrgut-Lkw, zum Vollzug des Unterabschnittes 7.5.1.2 ADR 2011 zugelassen und eingesetzt.

Lkw-Checkliste Pic. ADR 2011 7.5.1.2

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Gedeckte und bedeckte Fahrzeuge. Kennen Sie den Unterschied und die Konsequenzen beim Gefahrgut-Transport gem. ADR 2011?

 

  • gedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Kofferaufbau
  • bedeckte Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit Planenaufbau
  • offene Fahrzeuge haben keinen Schutz

Diese Erkenntnisse mögen für Sie auf den ersten Blick keine besonderen Neuigkeiten sein. Kommt allerdings Gefahrgut ins Spiel, ist Aufmerksamkeit geboten.

So geschehen neulich im Rahmen einer Kontrolle des BAG bei einem Gefahrguttransport per Lkw mit Planenaufbau. Es handelte sich um eine  6 t Teilpartie palettierter 20 kg. Papiersäcke (5M1), UN 3077, ADR 9, III, umweltgefährdend.

Die Überprüfung verlief erwartungsgemäß und ohne Beanstandungen, hätte es sich bei diesem Kontrolleur nicht um einen Mann mit außerordentlich großem Wissen gehandelt.

Der BAG-Mann monierte, dass der Lkw mit Planenaufbau (bedecktes Fahrzeug) für das zu transportierende Gefahrgut auf Grund des auf den Säcken aufgedruckten UN-Verpackungscodes 5M1 nicht zulässig war. Er zitierte aus den ADR 7.2.4, V13. Darin steht u. a. folgender Satz.

V13
Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern.

Hätten Sie es gewusst?  Es empfiehlt sich deshalb vor Verladung immer ein Blick auf den UN-Verpackungscode Ihrer Gebinde sowie ein Blick in ADR Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken.

 

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Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) tritt am 1. Sept. 2011 in Kraft.

   Ab 1. September 2011 ist die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) gültig. Für den Luftfrachtverkehr muss ab diesem Zeitpunkt kein Gefahrgutbeauftragter mehr bestellt werden, weil diese Regelung gestrichen wurde. Der Name des Gefahrgutbeauftragten muss allen Mitarbeitern im Betrieb schriftlich angezeigt werden. Sie könnten dieser Pflicht z. B. durch Aushänge an geeigneten Stellen in Ihrem Betrieb nachkommen. 

   Neu ist jetzt auch, dass Sie im Jahresbericht angeben müssen, ob Ihr Unternehmen ab September an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligt ist. Vgl. 1.10.3 ADR, RID, ADN/1.4.3 IMDG-Code.

   Die Veröffentlichung der neuesten Fassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) ist bereits im Bundesgesetzblatt erfolgt. Wir fügen diese als pdf-Datei unter diesem Text als Download oder zum Ausdruck für Sie ein.

BGBl. Nr. 9 Teil 1 v. 11.03.2011

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Weitere Schriftliche Weisungen nach ADR 2011 kostenlos in unserem Downloadbereich.

   In unserem Downloadbereich haben wir weitere Schriftliche Weisungen nach ADR 2011 kostenlos für Sie bereit gestellt oder folgen Sie dem direkten Link zur UNECE.org-Seite. Bitte, denken Sie daran, dass nur farbig ausgedruckte Expemplare gültig sind! 

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Der Verkehr in Hamburg-Wilhelmsburg erstickt am Baustellen-Chaos!

   Seit 1985 arbeite ich in Hamburg Wilhelmsburg. Was viele vielleicht  nicht wissen ist, dass Wilhelmsburg eine Insel und von Norder- und Süderelbe umschlossen ist. Daher ist ihre Erreichbarkeit limitiert. Die Nähe zum angrenzenden Hamburger-Freihafen sowie die Erreichbarkeit der Autobahnen A1 und A7 waren für uns bei der Standortwahl als ideal zu bezeichnen.

   Die im Laufe der Jahre damit einhergehenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Straßen und Brücken haben nicht nur unsere Geduld sehr oft sehr stark strapaziert.

   Versäumnisse der Stadt, die Verkehrsinfrastruktur dem stetig steigenden Lieferverkehr im Freihafen und den angrenzenden Stadtteilen anzupassen, sind entweder nur zeitverzögert oder halbherzig umgesetzt  oder zerredet worden und haben den Lieferverkehr eher entschleunigt.

   Was sich die Stadt allerdings in diesem Sommer hinsichtlich ihrer Baustellenplanung im Bereich südlich der Norderelbe hat einfallen lassen,  schlägt bisher erlebtes um Längen und kann nur als einziges Chaos bezeichnet werden.

   Zu den Standardbaustellen Köhlbrand- und Rethebrücke, Hohe-Schaar-Straße und IGA-Gelände, die den Verkehr in Wilhelmsburg zu Spitzenzeiten bereits sehr stark beeinträchtigen, strahlen jetzt ebenfalls die Baustellen an den Elbbrücken und im Bereich des Autobahnkreuzes Süd-Ost noch zusätzlich nicht nur auf Wilhelmsburg aus.

   Fahrzeiten in den Nachmittags- bzw. Feierabendstunden ab Hohe Schaar, um das Kreuz Süd-Ost oder um die Elbbrücken passieren zu können, von ca. 1 ½ – 2 Stunden sind z. Zt. keine Seltenheit, für den Liefer- und Personenverkehr unerträglich und grenzen an „Freiheitsberaubung“. Ausweichstecken sind ebenfalls überlastet und keine Alternativen.

   Egal, was Sie geschäftlich oder privat auch planen, durch das angerichtete Baustellenchaos sind Ihre Terminplanungen reine Makulatur. Deshalb planen Sie für Ihre Zu- und Abfahrt zu uns auf jeden Fall mehr Zeit ein.

   Auf Anfrage unseres V.S.H., bzw.  des Landesverbandes Strassenverkehrsgewerbe Hamburg e. V., bei der Koordinierungsstelle (KOST) für Baustellen in Hamburg nach dem Sinn dieser Planungen, wurde anl. Erklärung abgegeben, dessen Inhalt m. E. am Sachverstand dieser Stelle zweifeln lässt.

Die Anfrage, bzw. die Antwort könnten Sie durch Anklicken oder herunterladen     
jetzt hier nachlesen.      

VSH 55_2011 

VSH 56_2011    

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Das ADR 2011 gilt seit d. 1. Juli 2011!

Das neue ADR 2011 gilt seit knapp 2 Wochen. Viele haben es offensichtlich noch nicht bemerkt. Damit ist natürlich auch die gern zitierte Übergangsfrist für das alte ADR 2009 am 30. Juni 2011 abgelaufen.

Bei unseren täglichen Fahrzeugenkontrollen mittels ADR-Checkliste, sind uns bei Selbstabholern diese beiden folgenden Mängel besonders häufig aufgefallen:

1)    Die Kraftfahrer sind zu 80 % noch mit den alten Schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 unterwegs. (die Schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 könnten Sie sich in unserem Downloadbereich kostenlos herunterladen bzw. ausdrucken, wenn Sie diese auch farbig ausdrucken könnten!)

2)    In den Beförderungspapieren fehlt hinter der Bezeichnung des Stoffes oftmals der Zusatz „umweltgefährdend“, wenn es sich eben um umweltgefährdende Stoffe handelt und diese ebenfalls mittels Gefahrzettel Fisch/Baum gekennzeichnet sind. Lesen Sie hierzu mehr darüber in meinem Blogbeitrag v. 29. Juli 2011 (Teil 7)

Statten Sie deshalb Ihre Kraftfahrer mit den nach ADR 2011 geltenden neuen Unterlagen aus, bevor Sie hierüber in der nächsten ADR-Kontrolle kostenpflichtig nachgeschult werden.

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Die Tunnelregelungen haben sich beim Gefahrguttransport gem. ADR geändert!

In Kap. 1.9.5 des ADR wird die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) geregelt. Nach erfolgter  Risikoabschätzung wird eine Tunnelkategorie festgelegt und diese dann über das ADR-Übereinkommen kommuniziert.

Die Einstufung selbst erfolgt durch die Mitgliedsstaaten. Gem. ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) sehen diese Zusatzzeichen wie folgt aus:

Die Mitgliedsstaaten veröffentlichen ihre Entscheidungen über ihre Tunnelkategorien anschließend bei der UN-ECE (United Nations Economic Commission for Europe) in Genf. Sie finden diese aktuelle Auflistung am Ende dieses Textes als pdf-Datei oder dem UN-ECE-Link.

Hierbei hat sich herausgestellt, dass die Angaben zur Schweiz bei der UN-ECE nicht korrekt sind. Auf der Homepage der UN-ECE werden die Angaben zu den Tunnelregelungen aktuell nicht genannt. Nach Bestätigung des schweizerischen Verbandes Association suisse des transports routiers (ASTAG) bestehen die früheren Regelungen nach wie vor. Diese Angaben könnten Sie dem an Ende dieses Textes stehenden pdf-Dokument des BGL entnehmen.

Der Kennedytunnel in Antwerpen (Belgien) wurde der UN-ECE immer noch nicht gemeldet, obwohl er tatsächlich gekennzeichnet ist und mit Tunnelcode „D“ eingestuft ist!   Daher gilt auch diese Einstufung als verbindlich und ist zwingend zu beachten!
Der belgische Verband Federation Belge des Transporteurs (FEBETRA) ist hierüber informiert und hat die Regierung entsprechend gebeten, die Angaben bei UN-ECE zu aktualisieren.

Über weitere Änderungen zu Tunnelregelungen lesen sie hier:

  • In Deutschland sind besonders für Baden-Württemberg neue Tunnelregelungen hinzugekommen.
    In Niedersachsen wurden die Beschränkungen des Wesertunnels (B 437) aufgehoben.
  • Für Tschechien und die Türkei wurden neue Tunnelregelungen aufgenommen. Die Türkei hält sich jedoch bisher nicht an die Klassifizierungsgruppen, sondern verbietet die generelle Beförderung gefährlicher Güter in den genannten Tunneln.
  • Großbritannien, Norwegen und Österreich haben ebenfalls Änderungen bekannt gegeben.

Die Auflistung der aktuellen Tunnelcodes könnten Sie sich hier ansehen oder herunterladen.

Tunnelregelungen E145-11A

http://www.unece.org

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Die Berechnung der Tageslenkzeit wurde gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 neu gefasst.

Am 07.06.2011 wurde in Brüssel eine Änderung der Grundlagen für die Berechnung von Verstößen gegen die  Lenk-und Ruhezeiten beschlossen, welche Auswirkungen auf die Verstoßauswertung von Fahrerkartendaten hat und bei der Kontrolle der Tachographendaten berücksichtigt werden muss.

Bisher war es so, dass durch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeiten mindestens 9 Stunden die Lenkzeiten von dem jeweiligen Tag vor und nach der Ruhezeit addiert wurden. Dadurch entstand ein sehr teurer Verstoß.

Nach dem neuen EU-weit gültigen Gesetz dürfen die beiden Lenkzeiten nun nur noch addiert werden, wenn die Ruhezeit um mehr als 2 Stunden unterschritten wird. (Quelle: Tachex GmbH)

Den entsprechenden Gesetzestext könnten Sie hier anklicken, herunterladen oder ausdrucken. EU_Verordnung

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