Ladungssicherung wird gem. ADR 2013 abgespeckt!

   Kleine Ursache, große Wirkung: In Kapitel 7.5.7.1 des ADR 2013 wird ein Satz am Ende hinzugefügt, der besagt, dass die Ladungssicherung als ausreichend angesehen wird, wenn die Vorgaben der EN 12195-1:2010 eingehalten werden. „Damit tritt eine kuriose Situation ein“, schreibt Gefahrgutexperte Jürgen Werny in einem Fachbeitrag über die Änderungen des Gefahrgutrechts, der in der Septemberausgabe der Gefahr/gut erscheinen wird.

   Der Grund: Die angesprochene Norm wird derzeit in Deutschland von vielen Experten einschließlich der Behörden nicht akzeptiert, da sie eine Verschlechterung gegenüber der VDI-Richtlinie 2700 ff. bedeute. „Durch diese explizite Erwähnung im ADR können solche Transporte jedoch bei Gefahrgutbeförderungen künftig nicht beanstandet werden“, erläutert Werny das Problem.

Arbeitshilfe erläutert die Änderungen                                                                            

   Diese und alle weiteren Neuerungen des ADR 2013 stellt die neue Arbeitshilfe „Wernys Tabellen“ vor. In einer Gegenüberstellung zu der 2011er-Fassung des Regelwerks erklärt Gefahrgut-Fachmann Jürgen Werny detailliert, was sich beim ADR 2013 ändert und warum es sich ändert. Darüber hinaus kommentiert der Autor, welche Folgen die Änderungen in der Praxis haben und ob sie sinnvoll sind.

 „Wernys Tabellen“ richten sich laut Auskunft des Autors an alle Firmen, Einrichtungen und Personen, die sich mit dem Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße beschäftigen: Gefahrgutbeauftragte, Transportunternehmer, Speditionen und Werkverkehr, chemische Industrie und Chemiehandel, Kontrollbeamte und -behörden sowie Gefahrgut-Ausbilder.

Quelle: Gefahrgut-Online.de

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Gefahrgutfahrer erwarten härtere Strafen bei Alkoholkonsum!

  Kraftfahrer von Gefahrguttransporten, die alkoholisiert unterwegs sind,  sollen künftig härter bestraft werden. Eine Änderung der Gefahrgutverordnung sieht dieses vor. Sie soll dem Vernehmen nach 2013 in Kraft treten.

 Das Bundesverkehrsministerium teilte darüber hinaus mit, dass  Alkoholsünder von Gefahrguttransporten künftig neben einem Bußgeld zusätzlich mit Punkten in Flensburg zu rechnen hätten.

  Ein Ministeriumssprecher weiter: „Die Null-Promille-Grenze bleibt unberührt“. Das Ministerium trat damit Befürchtungen der Polizeigewerkschaft entgegen, die das absolute Alkoholverbot für Kraftfahrer von Gefahrguttransporten aufgeweicht sah.

  Das Ziel ist, die neue Verordnung im Straßengesetz bzgl. der Blutalkoholgrenze von 0,5 Promille so anzupassen, dass Alkoholverstöße  ab 2013 auch mit Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden können. Bisher war dieses nicht möglich, wie das Ministerium bestätigte.

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Abfalltransporte in Deutschland werden ab 1. Juni 2012 neu geregelt.

   Ab dem 1. Juni gilt für Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen in Deutschland eine Anzeigepflicht, für Beförderer gefährlicher Abfälle eine Erlaubnispflicht. Das geht aus dem dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (KrWG) hervor.

   Danach haben ab heute 2 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für die Anzeigepflicht ist ein Formblatt auszufüllen und den Behörden, die bislang die Transportgenehmigungen bearbeitet haben, zu übergeben (Download für Formblatt als pdf unter diesem Text).

   Zum 1. Juni ändert sich auch der Maklerbegriff. Damit gilt eventuell auch für Befrachtungsunternehmen die Erlaubnis- und Anzeigepflicht. Um sicher zu gehen, sollten Befrachter mit der Behörde klären, ob sie unter den Begriff des Maklers fallen.

   Mit dem neuen Gesetz wird künftig nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft jeder Abfallbeförderer seine Tätigkeit anzeigen muss. Auch in Deutschland gibt es dann keine Abfälle mehr, die ohne Anzeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen. Die Anforderungen, die dann zu erfüllen sind, werden in einer neuen Verordnung festgelegt. Wie bisher werden Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde gefordert. Laut Aussage des Bundesumweltministeriums ist mit der neuen Verordnung nicht vor dem Jahr 2014 zu rechnen.

   Die bis zum 31. Mai 2012 nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erteilten Transportgenehmigungen gelten als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz fort. Eine gesonderte Anzeige für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle ist nicht nötig, wenn eine Erlaubnis für gefährliche Abfälle vorliegt.

   Ab dem 1. Juni 2012 sind neue Anträge auf eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle nach der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zu stellen. Das ist die umbenannte alte Transportgenehmigungsverordnung, die vor allem redaktionell angepasst wird.

   Die größte Änderung ergibt sich für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung, an die bislang keine Anforderungen gestellt wurden. Ab dem 1. Juni müssen auch sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Regeln zur Beauftragung Dritter

 Neben diesen gesetzlichen Änderungen der Befördererpflichten stellt die Beförderungserlaubnisverordnung Klarstellungen  für die Beauftragung Dritter klar. Nach § 5 darf ein Beförderer einen Dritten mit der Ausführung des Transports nur beauftragen, wenn dieser die Tätigkeit angezeigt hat bzw. eine Beförderungserlaubnis vorliegt. Neu ist, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Beauftragung eines Dritten entgegen § 5 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Damit darf ein Partikulier nicht auf der Grundlage der Anzeige bzw. Erlaubnis  eines Befrachters Abfälle befördern darf.

   Die Pflichten zur Nachweisführung, d. h. die Regeln für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine wurden beibehalten. In Bezug auf die elektronische Signatur der Begleitscheine beim Transport gefährlicher Abfälle hat sich nichts geändert.  (gg/dsb)

Quelle: Gefahrgut-online

Anzeige_Beförderung_nicht_gefährliche_Abfälle

vollzugshinweise KrWg

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170 Firmen als “Bekannter Versender” in der Luftfracht zertifiziert.

   Knapp elf Monate vor Ende der dreijährigen Übergangsphase für die behördliche Zulassung zum bekannten Versender haben erst 651 Unternehmen prüffähige Anträge mit Sicherheitsprogramm beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht. Das teilte die Behörde auf Anfrage des Gefahr/gut-Schwestermagazins VerkehrsRundschau mit. Die Angabe bezieht sich auf den Stand zum 30. April 2012. Den Beamten lagen bis zu diesem Tag insgesamt 3935 Anträge auf behördliche Zulassung zum bekannten Versender vor. Nur 170 der insgesamt rund 66.000 bekannten Versender in Deutschland waren bis dato durch das LBA behördlich zugelassen.

   „Die Zahl der Zulassungsanträge von insgesamt 3.935 erscheint in Relation zu den zugelassenen 170 Betriebstätten zunächst sehr gering“ sagte LBA-Pressesprecherin Cornelia Cramer. Allerdings dürfe diese nicht absolut gesehen werden. „Vielmehr ist für das LBA die Zahl der prüffähigen Anträge ausschlaggebend.“ Als prüffähig gelten Anträge, die neben dem Formblatt für die Anmeldung unter anderem ein Sicherheitsprogramm und verschiedene Schulungsnachweise enthalten.

Für Luftfrachtversender tickt die Uhr
   Nach dem 25. März 2013 müssen sich alle Luftfrachtversender, die ihre Ware als sicher deklarieren, um sie damit schnell und ohne zusätzliche Überprüfung transportieren zu können, umfangreiche Sicherheitsanforderungen erfüllen, um die Zulassung zum bekannten Versender zu erhalten. Das bisherige Verfahren der Abgabe der Sicherheitserklärung beim reglementierten Beauftragten genügt dann nicht.

   Besitzt ein Verlader den Bekannter-Versender-Status nicht, gilt die Luftfracht als unsicher. Das heißt, sie muss vor dem Verladen durch einen reglementierten Beauftragten (Versandagenturen, Spediteure oder Logistikanbieter) oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst gecheckt werden. Diese Kontrollen beanspruchen in der Regel viel Zeit und verursachen zusätzliche Kosten. (ag)

Quelle: Gefahrgut-online.de

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GHS-Arbeitshilfen durch UNECE bereitgestellt.

   Das Sekretariat der Vereinten Nationen hat fünf Präsentationen zum Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) auf der UN Homepage eingestellt.

   Diese Dokumente bieten eine fundierte Übersicht zur vierten Ausgabe des GHS, sind jedoch nur als Zusatzinformation zum offiziellen Text zu verstehen. Folgen Sie dazu folgendem Link: http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_rev04/04files_e.html

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VCI-Leitfaden über Vorschriftenänderungen 2012

   Der VCI (Verband der Chemischen Industrie e. V.) hat m. E.  eine sehr übersichtliche Änderung über die in 2012 stattgefundenen wichtigsten Vorschriften beim ADR/RID, ADN,   ICAO-TI/IATA-DGR und IMDG-Code herausgebracht.

   Verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen bei den Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter im Land-, See- und Luftverkehr auf anl. pdf-Dokument oder besuchen Sie direkt die Services auf der VCI-Seite. www.vci.de

VCI-Leitfaden Vorschriftenänderung 2012

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PSA Persönliche Schutzausrüstungen sind Arbeitgebersache!

   Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sollen helfen, arbeitsbedingte Risiken für die Beschäftigten zu minimieren. Die Kosten für die jeweilige Ausrüstung muss der Unternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten übernehmen. Dies gilt auch für Mitarbeiter in so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

   Egal ob sie als Ein-Euro-Jobber tätig sind, in einem Mini-Job oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: Der Arbeitgeber oder Maßnahmenträger muss allen Mitarbeitern die PSA zur Verfügung stellen, die ihrem jeweiligen Tätigkeitsprofil entspricht, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV in einer Mitteilung.

   Auch Zeitarbeitnehmer dürfen demnach ihren Einsatz nicht ohne Persönliche Schutzausrüstung beginnen. Ob das Verleihunternehmen oder der Einsatzbetrieb dafür aufkomme, sei Verhandlungssache. Üblich sei heute, dass der Verleiher Sicherheitsschuhe, Helm, Brille und Schutzhandschuhe bereit stellt. Speziellere PSA werde vom Einsatzbetrieb gestellt.

   ”Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, die Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Das gilt auch für die PSA. Anders verhält es sich allerdings mit den Kosten für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, die können an die Beschäftigten weitergegeben werden”, betont Joachim Berger von der DGUV. (gg/gh)

Quelle: Gefahrgut-online.de

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Griechische Schriftliche Weisung jetzt kostenlos verfügbar.

   Die Regierung Griechenlands hat die Schriftliche Weisung gem. ADR 2011 in ihrer Landessprache erstellen lassen. Sie könnten diese entweder auf der UNECE-Homepage, unter diesem Text oder in unserem Downloadbereich kostenlos herunterladen.

Denken Sie daran, dass Schriftliche Weisungen stets als Ausdruck in FARBE im Frahrzeug mitzuführen sind!

Griechisch 2011

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Merkblatt zu UN 3166, Änderungen im IMDG-Code.

   Diese Änderung birgt noch viele Fragen einerseits für Reedereien, andererseits für Verlader: das Amendment 35-10 des IMDG-Codes hat für die UN-Nummer 3166 – Motoren und Fahrzeuge, verrennungs- oder brennstoffzellenmortorisch betrieben – und für die UN-Nummer 3171 – Fahrzeuge und Geräte, batteriemotorisch betrieben – neue Bestimmungen im Gepäck.

   Vor allem die UN-Nummer 3166 führt bei Verladern und Reedereien zu Fragen, die bislang nicht abschließend geklärt sind und im Laufe dieses Jahres in diversen Arbeitsgruppen behandelt werden.

   Die Wasserschutzpolizei Hamburg hat für den derzeitigen Stand der Vorschriften ein Merkblatt erarbeitet, welches vor allem die Sondervorschriften (SP) 961 und 962 und deren Anwendung unter Bezugnahme auf die häufig gestellten Fragen erläutert. Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden oder direkt abgefragt bei der Wasserschutzpolizei unter

 http://www.hamburg.de/wsp032-np/

aktuelle-info-un3166-do

Quelle: Gefahrgut

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Gefahrgut Jahresbericht 2011

Kurz vor dem Jahreswechsel ist es wieder Zeit, dass sich die Gefahrgutbeauftragen Gedanken um die Erstellung des Gefahrgut-Jahresberichtes 2011 machen. Durch die am 1. September 2011 in Kraft getretene neue Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, hat es hier Änderungen gegeben!

Ihre Berichterstattung muss jetzt ebenfalls enthalten, ob Ihr Unternehmen an den Beförderungen von Gütern mit hohem Gefahrenpotential nach ADR 1.10.3 beteiligt war.

Was versteht man unter Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial?

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind Stoffe, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massiver Zerstörungen und Sachschäden, bestehen. Werden solche gefährlichen Güter befördert und dabei die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR aufgeführten Grenzen überschritten, so schreibt Kapitel 1.10 ADR zusätzlich zu den Standardmaßnahmen (Lkw-Checkliste zum Vollzug von Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR 2011) vor, einen Sicherungsplan zu erstellen.

Ziel eines Sicherungsplanes ist, dass Risiko eines Missbrauchs von Gefahrgut, insbesondere zu terroristischen Zwecken, zu minimieren. Gemäß der §§ 18 – 24  GGVSEB sind der Auftraggeber des Absenders, der Absender, der Verlader, der Befüller, der Beförderer und der Empfänger dafür verantwortlich, dass ein Sicherungsplan eingeführt, erstellt und angewendet wird.

Die Anfertigung und Umsetzung dieser Pläne verlangen ein hohes Maß an organisatorischem und technischem Aufwand. So könnten z. B. eine Sicherheitsüberprüfung des am Transport beteiligten Personals und die Einführung telemetrischer Überwachungssysteme erforderlich werden.

Sicherungspläne sind streng vertraulich zu behandeln. Zugriff darauf wird ausschließlich den Geschäftsführern und den Gefahrgutbeauftragten gewährt. Der Sicherungsplan kann Behördenvertretern (nach erfolgreicher Identifikation) zur Einsicht vorgelegt werden.           Allen anderen Personen sind Zugriff und Einsicht in der Regel zu verweigern. Es sein denn, dass diese Informationen an Personen weitergegeben müssen, die diese auch tatsächlich benötigen (1.10.3.2.2 g, h ADR).

Eine Erleichterung mag daher für Sie sein, dass Sie für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Verkehrsträger Luft) keinen Gefahrgutbeauftragten mehr zu bestellen haben. Die Begründung ist, dass der Luftverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter stark reglementiert ist und hier andere strenge Prüf- und Schulungspflichten bestehen.

 

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