Gepostet by on Mrz 17, 2014 in Gefahrgut, Logistik allgemein | Keine Kommentare

Bei Ladungssicherungsverstößen drohen Punkte in Flensburg!

Ab  1. Mai 2014 werden Verstöße gegen die Ladungssicherung nach GGVSEB, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR, zusätzlich zur saftigen Geldstrafe, mit einem Punkt im Fahreignungsregister abgestraft! 

Wird ein Verstoß gegen die Ladungssicherung festgestellt, drohen gleich mehreren Beteiligten Punkte in Flensburg und zwar: Dem tatsächlichen Verlader, dem Fahrzeugführer und dem Beförderer.

Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich definiert, wer der tatsächliche Verlader denn sein soll (die Firma oder der Mitarbeiter im Lager), jedoch ist bei dieser Neuregelung klar der Mitarbeiter gemeint, der auch tatsächlich und verantwortlich verlädt.

Andernfalls hätte sich der Gesetzgeber das Wort „tatsächlich“ auch gleich sparen können und wäre beim Verlader geblieben, oder sehe ich das falsch, liebe Leserinnen und Leser?

Und wer bekommt dann eigentlich den Punkt, wenn der tatsächliche Verlader, also unser Mitarbeiter im Lager, keinen Führerschein hat? Der Kollege im Lager, der Gefahrgutbeauftragte, die beauftragte Person oder vielleicht der Chef?

Keiner von allen! Dann greift diese Bestrafung eben ins Leere. Wo kein Führerschein vorhanden ist, können auch keine Punkte verteilt werden.

Allerdings können Sie davon ausgehen, dass das Bußgeld entsprechend höher ausfallen wird, wenn kein Punkt an den Mann oder die Frau gebracht wird.

Die ab 1. Mai 2014 geltenden Bußgeldsätze und Änderungen finden Sie unter diesem Text.

Änderung_Bußgeld_ab_Mai_1_2014