Veröffentlicht am 20. September 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Feuerlöscher bei Gefahrguttransporten gem. ADR 2013

  Nach ADR 2013, Abschnitt 8.1.4, wird geregelt, welche Feuerlöschausrüstung für Gefahrgutfahrzeuge beim Gefahrguttransport mitzuführen ist. Bei unseren Gefahrgutkontrollen stellen wir leider immer wieder fest, dass es bei Kraftfahrern sehr unterschiedliche Sichtweisen hinsichtlich der Anzahl und Größe der mitzuführenden Feuerlöscher gibt. Ebenso wird hin und wieder die Meinung vertreten, dass keine Feuerlöscher an Bord zu sein brauchen, wenn es sich um nicht kennzeichnungspflichtige Transporte handelt, obwohl Gefahrgut (umgangssprachlich = Mindermengen oder unter 1.000 Punkte) geladen wurde. Dem ist eben nicht so! Die manchmal recht kompliziert formulierten Vorschriftentexte im ADR 2013 möchte ich deshalb in folgender Tabelle vereinfacht darstellen. Dabei handelt es sich in dieser Übersicht um die vorgeschriebene Mindestausstattung eines Gefahrgutfahrzeuges. Zul. Gesamtgewicht Beförderungseinheit nicht kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit: kennzeichnungspflichtige        Beförderungseinheit: bis 3.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 2 kg. Pulverlöscher ab 3.501 kg. – 7.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 1 x 2 kg. + 1 x 6 kg. Pulverlöscher ab 7.501 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 6 kg. Pulverlöscher Darüber hinaus sind weitere Vorschriften, die ich etwas verkürzt wiedergeben möchte, einzuhalten, wie z. B.: –        Tragbare Feuerlöscher müssen für Fahrzeuge geeignet sein und der DIN Norm EN 3,  Teil 7 entsprechen. –        Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie für die Kraftfahrer leicht erreichbar   sind und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. –        Feuerlöscher müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. –        Löschmittel müssen für einen Motorbrand oder den Brand des Fahrerhauses   geeignet sein. –        Wenn ein Fahrzeug mit einer automatischen Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgestattet ist, muss der tragbare Feuerlöscher nicht dazu geeignet sein. –        Feuerlöscher müssen mit einer Plombierung versehen sein! Hieran wird erkannt,   dass der Feuerlöscher vorher nicht verwendet wurde. Diesen Mangel stellen wir bei  unseren ADR-Kontrollen von Zeit zu Zeit immer                   wieder fest. –        Feuerlöscher müssen mit einem Datum (Monat und Jahr) gekennzeichnet sein, um feststellen zu können, wann die nächste wiederkehrende Überprüfung durchzuführen ist oder wann der Ablauf der höchstzulässigen                   Nutzungsdauer erreicht ist. –        Feuerlöscher sind ab Herstellungsdatum, bzw. ab Datum der wiederkehrenden Überprüfung spätestens nach 2 Jahren erneut zu prüfen (3.4, Anlage 2, GGVSEB). Für das Überschreiten einer Feuerlöschprüffrist                               (abgelaufener Feuerlöscher), legt die Durchführungsrichtlinie RSEB ein Bußgeld von € 200,00 fest. Bei einem nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport (die orangen Warntafeln am Lkw bleiben zu) ist darauf zu achten, dass neben dem 2 kg. Pulverlöscher ebenfalls ein Beförderungspapier gem. ADR mitzuführen...

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Veröffentlicht am 26. August 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe

Die Lagerung gefährlicher Stoffe stellt sehr hohe Anforderungen an Mensch und Technik. Nicht jedes Lager ist für die Lagerung von wassergefährdenden und/oder Gefahrstoffen geeignet. Ebenso ist nicht jeder Betreiber eines Lagers ausreichend dafür qualifiziert. Hier gilt es, sich aufgrund der geltenden Vorschriften einen vollständigen Überblick über die gesetzlichen und baulichen Anforderungen für den jeweils einzulagernden Gefahrstoff zu verschaffen. Wichtigstes Ziel bleibt dabei, dass durch den Umgang mit wassergefährdenden oder Gefahrstoffen, keine möglichen Schädigungen oder Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt hervorgerufen werden. Die unsachgemäße oder gar illegale Lagerung von Gefahrstoffen kann ernsthafte nachteilige Folgen für das eigene Unternehmen haben.  Deshalb  kann und darf die Lagerung von gefährlichen Stoffen nicht „einfach so“ mitgemacht werden. Der DSLV, Deutsche Speditions- und Logistikverband e. V., hat m. E. einen sehr guten und verständlichen Leitfaden für die Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe (Stand Mai 2013) veröffentlicht. Sie könnten sich diesen Leitfaden am Ende dieses Textes kostenlos als pdf-Dokument herunterladen....

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Veröffentlicht am 24. Juli 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Gefahrstofflagerung 2013 in gefährliche Ladung 07/13

Das Fachmagazin gela gefährliche ladung ist mir seit Jahren ein treuer und sehr hilfreicher Ratgeber bei der Bewältigung meines Gefahrgutalltages im Büro. Aktuelles kompakt auf den Punkt gebracht. Mit wertvollen Beiträgen und Tipps von Praktikern für Praktiker. Hier drücke ich ganz klar den „Like-Button“! In der neuesten Ausgabe 07/13 möchte ich Ihre Aufmerksamkeit besonders auf den Artikel – Ein Hoch auf das Regal im Lager – von Dr. Norbert Müller lenken. Hier finden Sie das jährliche gela-Update hinsichtlich veränderter, bzw. neuer Richtlinien für die...

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Veröffentlicht am 21. Juni 2013 in Gefahrgut-Transport

Neueste Fassung der RSEB v. 8. Mai 2013 ist erschienen.

Das Bundesverkehrsministerium hat Ende Mai 2013 die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weitere gefahrgutrechtliche Verordnungen (Durchführungsrichtlinien Gefahrgut) RSEB auf seiner Internetseite zum Download bereitgestellt. Sie könnten sich diese neue Richtlinie auch als pdf-Dokument am Ende dieses Absatzes kostenlos herunterladen. Die neue Fassung der RSEB, v. 8. Mai 2013, gibt Erläuterungen für die GGVSEB, das ADR/ADN und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).  durchfuehrungsrichtlinien-gefahrgut Lesenswert ist ebenfalls die Anlage 7, nämlich der Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog. Wie Sie wissen, bzw. hin und wieder leidvoll erfahren haben, werden nicht ADR-konforme Fahrzeuge bei uns nicht abgefertigt und abgewiesen. Wir schützen damit nicht nur uns als Verlader, sondern auch Sie als Absender oder Frachtführer vor unnötigen Buß- und...

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Veröffentlicht am 10. Juni 2013 in Gefahrgut-Transport

Ladungssicherung im Güterkraftverkehr

Die sachgerechte Ladungssicherung im Güterkraftverkehr bleibt ein Dauerbrennerthema. Der Schutz für Mensch und Umwelt, sowie der sichere und wirtschaftliche Transport stehen dabei für alle Beteiligten im Vordergrund. Generell gilt:  Die Ladung ist ausreichend gegen Verrutschen, Umfallen und Herunterfallen zu sichern.  Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht! Ich werde nicht müde hierauf hinzuweisen. Die tägliche Praxis zeigt mir immer wieder, dass die differenzierten Betrachtungs- und Herangehensweisen an Art und Umfang der zu sichernden  Ladungen für Diskussionsstoff der Beteiligten sorgen. Oftmals kommen Transporte gar nicht erst zu Stande, weil die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nicht gegeben sind. Ich möchte betonen, dass wir die Gesetze nicht machen, sondern als Verlader dafür Sorge zu tragen haben, dass sie im Sinne eines sicheren Transportes angewendet und umgesetzt werden! Die Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung hat unter Mitwirkung des VCI und anderen Verbänden im Mai 2013 ein Ladungssicherungs-Informationssystem (L-I-S) veröffentlicht. Dieser Ratgeber enthält m. E. in sehr anschaulicher Form wertvolle und praxisrelevante Tipps für eine sach- und fachgerechte Ladungssicherung. Das L-I-S erhalten Sie als pfd-Dokument direkt auf der VCI-Seite...

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