Kurz vor dem Jahreswechsel ist es wieder Zeit, dass sich die Gefahrgutbeauftragen Gedanken um die Erstellung des Gefahrgut-Jahresberichtes 2011 machen. Durch die am 1. September 2011 in Kraft getretene neue Gefahrgutbeauftragten-Verordnung, hat es hier Änderungen gegeben! Ihre Berichterstattung muss jetzt ebenfalls enthalten, ob Ihr Unternehmen an den Beförderungen von Gütern mit hohem Gefahrenpotential nach ADR 1.10.3 beteiligt war. Was versteht man unter Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial? Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind Stoffe, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massiver Zerstörungen und Sachschäden, bestehen. Werden solche gefährlichen Güter befördert und dabei die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR aufgeführten Grenzen überschritten, so schreibt Kapitel 1.10 ADR zusätzlich zu den Standardmaßnahmen (Lkw-Checkliste zum Vollzug von Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR 2011) vor, einen Sicherungsplan zu erstellen. Ziel eines Sicherungsplanes ist, dass Risiko eines Missbrauchs von Gefahrgut, insbesondere zu terroristischen Zwecken, zu minimieren. Gemäß der §§ 18 – 24 GGVSEB sind der Auftraggeber des Absenders, der Absender, der Verlader, der Befüller, der Beförderer und der Empfänger dafür verantwortlich, dass ein Sicherungsplan eingeführt, erstellt und angewendet wird. Die Anfertigung und Umsetzung dieser Pläne verlangen ein hohes Maß an organisatorischem und technischem Aufwand. So könnten z. B. eine Sicherheitsüberprüfung des am Transport beteiligten Personals und die Einführung telemetrischer Überwachungssysteme erforderlich werden. Sicherungspläne sind streng vertraulich zu behandeln. Zugriff darauf wird ausschließlich den Geschäftsführern und den Gefahrgutbeauftragten gewährt. Der Sicherungsplan kann Behördenvertretern (nach erfolgreicher Identifikation) zur Einsicht vorgelegt werden. Allen anderen Personen sind Zugriff und Einsicht in der Regel zu verweigern. Es sein denn, dass diese Informationen an Personen weitergegeben müssen, die diese auch tatsächlich benötigen (1.10.3.2.2 g, h ADR). Eine Erleichterung mag daher für Sie sein, dass Sie für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Verkehrsträger Luft) keinen Gefahrgutbeauftragten mehr zu bestellen haben. Die Begründung ist, dass der Luftverkehr bei der Beförderung gefährlicher Güter stark reglementiert ist und hier andere strenge Prüf- und Schulungspflichten bestehen....
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