Gefahrgut, Logistik allgemein

Veröffentlicht am 28. November 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Kennen Sie die Prüfliste der Polizei für den Transport gefährlicher Güter?

Nicht nur wir führen Lkw-Kontrollen vor Gefahrguttransporten durch (unser ADR-Check vor Beladung), sondern auch unsere Lkw werden kontrolliert. So auch gestern. Fast vor unserer Haustür in der Hohen Schaar Straße. Durch die Wasserschutzpolizei, die für diesen Bezirk zuständig ist. Damit Sie die erstellte Prüfliste einsehen können, falls Sie diese noch nie gesehen haben, klicken Sie auf den Link am Ende ds. Textes.  Bei der ca. 35 Minuten dauernden Kontrolle gab es erfreulicherweise keine Beanstandungen. Bei dieser Gelegenheit darf ich Ihnen noch zwei Tipps unseres Kraftfahrers weitergeben, die Ihre nächste Gefahrgut-Kontrolle beschleunigen könnten. Wenn Sie angehalten und aufgefordert werden, Ihre Papiere vorzulegen, sollten Sie aus Ihrem Lkw aussteigen und dem Kontrollbeamten Ihre Fahrermappe mit allen Dokumenten übergeben. Es ist immer  hilfreicher mit Menschen auf Augenhöhe zu sprechen, als „von oben herab“ und wer seine Fahrermappe griffbereit übergeben kann, überzeugt gleich durch gute Selbstorganisation. Die Überprüfung Ihrer Gefahrgutausrüstung an Bord Ihres Lkw ist kein Suchspiel! Zeit ist bekanntlich Geld. Und der Fahrer, der sich an seinem Arbeitsplatz auskennt und weiß, wo sich welche Ausrüstungsgegenstände befinden, diese griffbereit und aufgeräumt präsentieren kann, punktet auch hier. Je länger Ihre Suche dauert und je „nervöser“ Sie werden, desto intensiver könnte Ihre Überprüfung ausfallen. Ja, natürlich, eine Kontrolle schmälert immer das Zeitkontingent Ihrer Fahrerkarte, bedeutet Transportverzögerungen, zusätzlichen Aufwand bis hin zu kostenpflichtigen Nachschulungen. Ich weiß. Trotzdem könnten Sie sich selbst helfen, indem Sie gut organisiert und vorbereitet sind. Denn dann können Sie „entspannt“ der nächsten Gefahrgutkontrolle entgegen fahren. Prüfliste...

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Veröffentlicht am 8. November 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Achten Sie vor dem Gefahrgutversand auf die Schriftgröße bei UN-Nummern und Buchstaben?

Das ADR 2013 regelt seit dem 1. Juli 2013 verbindlich, welche Zeichenhöhe bei UN-Nummern und Buchstaben einzuhalten ist. Ich weise deshalb darauf hin, weil wir nach wie vor Gefahrgüter empfangen, bei der die Zeichenhöhe nicht eingehalten wird.  Zum einen, weil es sich vielleicht noch nicht herumgesprochen hat und bisher noch keine kostenpflichtige Nachschulung mittels Bußgeldbescheid erfolgt ist und zum anderen, weil die Produktetiketten der Hersteller teilweise nicht angepasst wurden. Im ADR 2013, Kapitel 5.2.1.1, steht sinngemäß folgender Sachverhalt, der seit d. 1 Juli 2013 verbindlich einzuhalten ist: Generell muss  die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Dieses trifft z. B. auf 200 l Fässer oder 1.000 l Ibc zu. Wenn Sie dieses Maß, ungeachtet Ihrer Gebindegrösse einhalten, kennzeichnen Sie auf jeden Fall richtig. Aber auch hier keine Regel ohne Ausnahmen, bzw. Erleichterungen, denn die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> dürfen auch eine kleine Zeichenhöhe haben, wenn Ihre Gebinde folgende Voraussetzungen erfüllen. Zeichenhöhe mindestens 6 mm bei Versandstücken mit: einem Fassungsvermögen von höchstens 30 Litern, einer Nettomasse von höchstens 30 kg, Flaschen mit einem ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern (wir haben zwar keine Flaschen, jedoch fallen hierunter z. B. kleine Fässer, bzw. sog. Garagenfässer). Eine kleinere Zeichenhöhe als 6 mm, also eine dem Gebinde angemessene Zeichenhöhe, darf bei Gebinden mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg. betragen. In diesen Zusammenhang und der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass Sie bei der Kennzeichnung Ihrer Gebinde mit Gefahrzetteln darauf zu achten haben, dass die Kantenlänge mindestens 100 x 100 mm beträgt. Auch hier haben wir, besonders bei Importen aus Fernost, immer wieder festgestellt, dass die Gefahrzettel kleiner 100 x 100 mm...

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Veröffentlicht am 20. September 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Feuerlöscher bei Gefahrguttransporten gem. ADR 2013

  Nach ADR 2013, Abschnitt 8.1.4, wird geregelt, welche Feuerlöschausrüstung für Gefahrgutfahrzeuge beim Gefahrguttransport mitzuführen ist. Bei unseren Gefahrgutkontrollen stellen wir leider immer wieder fest, dass es bei Kraftfahrern sehr unterschiedliche Sichtweisen hinsichtlich der Anzahl und Größe der mitzuführenden Feuerlöscher gibt. Ebenso wird hin und wieder die Meinung vertreten, dass keine Feuerlöscher an Bord zu sein brauchen, wenn es sich um nicht kennzeichnungspflichtige Transporte handelt, obwohl Gefahrgut (umgangssprachlich = Mindermengen oder unter 1.000 Punkte) geladen wurde. Dem ist eben nicht so! Die manchmal recht kompliziert formulierten Vorschriftentexte im ADR 2013 möchte ich deshalb in folgender Tabelle vereinfacht darstellen. Dabei handelt es sich in dieser Übersicht um die vorgeschriebene Mindestausstattung eines Gefahrgutfahrzeuges. Zul. Gesamtgewicht Beförderungseinheit nicht kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit: kennzeichnungspflichtige        Beförderungseinheit: bis 3.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 2 kg. Pulverlöscher ab 3.501 kg. – 7.500 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 1 x 2 kg. + 1 x 6 kg. Pulverlöscher ab 7.501 kg. 1 x 2 kg. Pulverlöscher 2 x 6 kg. Pulverlöscher Darüber hinaus sind weitere Vorschriften, die ich etwas verkürzt wiedergeben möchte, einzuhalten, wie z. B.: –        Tragbare Feuerlöscher müssen für Fahrzeuge geeignet sein und der DIN Norm EN 3,  Teil 7 entsprechen. –        Feuerlöscher müssen so angebracht sein, dass sie für die Kraftfahrer leicht erreichbar   sind und vor Witterungseinflüssen geschützt sind. –        Feuerlöscher müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. –        Löschmittel müssen für einen Motorbrand oder den Brand des Fahrerhauses   geeignet sein. –        Wenn ein Fahrzeug mit einer automatischen Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgestattet ist, muss der tragbare Feuerlöscher nicht dazu geeignet sein. –        Feuerlöscher müssen mit einer Plombierung versehen sein! Hieran wird erkannt,   dass der Feuerlöscher vorher nicht verwendet wurde. Diesen Mangel stellen wir bei  unseren ADR-Kontrollen von Zeit zu Zeit immer                   wieder fest. –        Feuerlöscher müssen mit einem Datum (Monat und Jahr) gekennzeichnet sein, um feststellen zu können, wann die nächste wiederkehrende Überprüfung durchzuführen ist oder wann der Ablauf der höchstzulässigen                   Nutzungsdauer erreicht ist. –        Feuerlöscher sind ab Herstellungsdatum, bzw. ab Datum der wiederkehrenden Überprüfung spätestens nach 2 Jahren erneut zu prüfen (3.4, Anlage 2, GGVSEB). Für das Überschreiten einer Feuerlöschprüffrist                               (abgelaufener Feuerlöscher), legt die Durchführungsrichtlinie RSEB ein Bußgeld von € 200,00 fest. Bei einem nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport (die orangen Warntafeln am Lkw bleiben zu) ist darauf zu achten, dass neben dem 2 kg. Pulverlöscher ebenfalls ein Beförderungspapier gem. ADR mitzuführen...

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Veröffentlicht am 26. August 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe

Die Lagerung gefährlicher Stoffe stellt sehr hohe Anforderungen an Mensch und Technik. Nicht jedes Lager ist für die Lagerung von wassergefährdenden und/oder Gefahrstoffen geeignet. Ebenso ist nicht jeder Betreiber eines Lagers ausreichend dafür qualifiziert. Hier gilt es, sich aufgrund der geltenden Vorschriften einen vollständigen Überblick über die gesetzlichen und baulichen Anforderungen für den jeweils einzulagernden Gefahrstoff zu verschaffen. Wichtigstes Ziel bleibt dabei, dass durch den Umgang mit wassergefährdenden oder Gefahrstoffen, keine möglichen Schädigungen oder Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt hervorgerufen werden. Die unsachgemäße oder gar illegale Lagerung von Gefahrstoffen kann ernsthafte nachteilige Folgen für das eigene Unternehmen haben.  Deshalb  kann und darf die Lagerung von gefährlichen Stoffen nicht „einfach so“ mitgemacht werden. Der DSLV, Deutsche Speditions- und Logistikverband e. V., hat m. E. einen sehr guten und verständlichen Leitfaden für die Lagerung verpackter gefährlicher Stoffe (Stand Mai 2013) veröffentlicht. Sie könnten sich diesen Leitfaden am Ende dieses Textes kostenlos als pdf-Dokument herunterladen....

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Veröffentlicht am 24. Juli 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Gefahrstofflagerung 2013 in gefährliche Ladung 07/13

Das Fachmagazin gela gefährliche ladung ist mir seit Jahren ein treuer und sehr hilfreicher Ratgeber bei der Bewältigung meines Gefahrgutalltages im Büro. Aktuelles kompakt auf den Punkt gebracht. Mit wertvollen Beiträgen und Tipps von Praktikern für Praktiker. Hier drücke ich ganz klar den „Like-Button“! In der neuesten Ausgabe 07/13 möchte ich Ihre Aufmerksamkeit besonders auf den Artikel – Ein Hoch auf das Regal im Lager – von Dr. Norbert Müller lenken. Hier finden Sie das jährliche gela-Update hinsichtlich veränderter, bzw. neuer Richtlinien für die...

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Veröffentlicht am 7. Mai 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Warum sollten wir ein höheres Transportrisiko durch weniger Ladungssicherung eingehen?

Seit d. 1. Januar 2013 gilt das neue ADR. Ab d. 1. Juli 2013 ist es zwingend anzuwenden. Eine neue, aber m. E. folgenschwere Regelung betrifft eine neue Norm hinsichtlich der Ladungssicherung. Sie ist im neuen ADR Unterabschnitt 7.5.7.1 der Anlage A nachzulesen. Hierin steht sinngemäß, dass die Vorschriften zu Ladungssicherung als erfüllt gelten, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert wurde. So weit so unklar, denn bisher wurde diese neue Europanorm von deutschen Behörden bei Fahrzeugkontrollen moniert und von den Protagonisten schlicht weg abgelehnt. Grund: Die Anforderungen an die Ladungssicherung wurden durch die neue Norm abgespeckt. Sie sind als geringer einzustufen, werden als Verschlechterung bewertet und gehen zu Lasten der Sicherheit im Transportgewerbe. In Deutschland wird die Ladungssicherung seit über einem Jahrzehnt nach den Richtlinien der VDI 2700 ff (Verein Deutscher Ingenieure e. V.)  praktiziert. Hierbei handelt es sich um anerkannte Regeln der Technik, die ebenso von der Rechtsprechung herangezogen und akzeptiert werden. Wir folgen den Ratschlägen von Polizei und Verbänden und werden in unserem Betrieb die Ladungssicherung auch zukünftig nach VDI 2700 praktizieren. Generell gilt: Die Ladung ist ausreichend gegen Verrutschen, Umfallen und Herunterfallen zu sichern.  Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht! Lesen Sie hierzu auch gern meinen Blogbeitrag „Ladungssicherung bei Teil-/Komplettladungen und Stückgut“ v. 20. Dezember 2012....

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