Gepostet by on Jun 29, 2011 in Allgemein | Keine Kommentare

ADR 2011, die Übergangsfrist für das alte ADR 2009 endet am 30. Juni 2011! (Teil 7)

   Ab 1. Juli 2011 gilt das neue ADR 2011. Sind Sie und Ihre Mitarbeiter bei Gefahrguttransporten darauf vorbereitet?

Heute: Vergessen Sie das „Umweltgefährdend“ nicht!

   Bei Gefahrguttransporten von umweltgefährdenden (m. p. = Marine Pollutant) Stoffen nach ADR 2011, die mit Gefahrzettel „Toter Fisch/Baum“ gekennzeichnet sind, ist dieses im Beförderungspapier textlich zu erfassen.

 UN-Nummer, offizielle Benennung, Nummer der Gefahrzettelmuster, ggf. Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode in Klammern, „UMWELTGEFÄHRDEND“

z. B.: UN 1203, Benzin, 3, II(E), umweltgefährdend

   Überprüfen Sie vor dem Gefahrguttransport, ob die Bezettelung der zu transportierenden Gebinde mit dem textlichen Inhalt Ihres Beförderungspapieres im Einklang stehen.

Morgen: Zusammenfassung, haben Sie jetzt an alles gedacht?