Gepostet by on Jan 11, 2013 in Gefahrgut-Transport | Keine Kommentare

ADR 2013, Abschnitt 5.5.3 neu aufgenommen.

   Das ab 1.1.2013 in Kraft getretene ADR 2013 enthält zahlreiche Neuerungen für Gefahrguttransporte. Mit Abschnitt 5.5.3 wurde eine neue Sondervorschrift aufgenommen.

   Hierin wird geregelt, wie die Kennzeichnung von Versandstücken, Lkw, Transportbehältern und Containern bei der Verwendung von Kühl- und/oder Konditionierungsmitteln durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um gefährliche Stoffe, die eine Erstickungsgefahr hervorrufen könnten.

Folgende Stoffe sind gemeint:

UN 1845 Trockeneis

UN 1951 Argon, tiefgekühlt,  flüssig

UN 1977 Stickstoff, tiefgefühlt, flüssig

Die neuen Gefahrzettel  für Verpackungen und Transportmittel hält der Fachhandel für Sie bereit.