PSA Persönliche Schutzausrüstungen sind Arbeitgebersache!
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sollen helfen, arbeitsbedingte Risiken für die Beschäftigten zu minimieren. Die Kosten für die jeweilige Ausrüstung muss der Unternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten übernehmen. Dies gilt auch für Mitarbeiter in so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Egal ob sie als Ein-Euro-Jobber tätig sind, in einem Mini-Job oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: Der Arbeitgeber oder Maßnahmenträger muss allen Mitarbeitern die PSA zur Verfügung stellen, die ihrem jeweiligen Tätigkeitsprofil entspricht, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV in einer Mitteilung.
Auch Zeitarbeitnehmer dürfen demnach ihren Einsatz nicht ohne Persönliche Schutzausrüstung beginnen. Ob das Verleihunternehmen oder der Einsatzbetrieb dafür aufkomme, sei Verhandlungssache. Üblich sei heute, dass der Verleiher Sicherheitsschuhe, Helm, Brille und Schutzhandschuhe bereit stellt. Speziellere PSA werde vom Einsatzbetrieb gestellt.
„Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, die Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Das gilt auch für die PSA. Anders verhält es sich allerdings mit den Kosten für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, die können an die Beschäftigten weitergegeben werden“, betont Joachim Berger von der DGUV. (gg/gh)
Quelle: Gefahrgut-online.de