Achten Sie vor dem Gefahrgutversand auf die Schriftgröße bei UN-Nummern und Buchstaben?
Das ADR 2013 regelt seit dem 1. Juli 2013 verbindlich, welche Zeichenhöhe bei UN-Nummern und Buchstaben einzuhalten ist. Ich weise deshalb darauf hin, weil wir nach wie vor Gefahrgüter empfangen, bei der die Zeichenhöhe nicht eingehalten wird.
Zum einen, weil es sich vielleicht noch nicht herumgesprochen hat und bisher noch keine kostenpflichtige Nachschulung mittels Bußgeldbescheid erfolgt ist und zum anderen, weil die Produktetiketten der Hersteller teilweise nicht angepasst wurden.
Im ADR 2013, Kapitel 5.2.1.1, steht sinngemäß folgender Sachverhalt, der seit d. 1 Juli 2013 verbindlich einzuhalten ist:
Generell muss die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Dieses trifft z. B. auf 200 l Fässer oder 1.000 l Ibc zu. Wenn Sie dieses Maß, ungeachtet Ihrer Gebindegrösse einhalten, kennzeichnen Sie auf jeden Fall richtig.
Aber auch hier keine Regel ohne Ausnahmen, bzw. Erleichterungen, denn die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> dürfen auch eine kleine Zeichenhöhe haben, wenn Ihre Gebinde folgende Voraussetzungen erfüllen.
Zeichenhöhe mindestens 6 mm bei Versandstücken mit:
einem Fassungsvermögen von höchstens 30 Litern, einer Nettomasse von höchstens 30 kg, Flaschen mit einem ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern (wir haben zwar keine Flaschen, jedoch fallen hierunter z. B. kleine Fässer, bzw. sog. Garagenfässer).
Eine kleinere Zeichenhöhe als 6 mm, also eine dem Gebinde angemessene Zeichenhöhe, darf bei Gebinden mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg. betragen.
In diesen Zusammenhang und der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass Sie bei der Kennzeichnung Ihrer Gebinde mit Gefahrzetteln darauf zu achten haben, dass die Kantenlänge mindestens 100 x 100 mm beträgt. Auch hier haben wir, besonders bei Importen aus Fernost, immer wieder festgestellt, dass die Gefahrzettel kleiner 100 x 100 mm sind.