Wann ist eine UN-Nummer auf Versandstücken gem. ADR gut lesbar?
Anfang ds. Woche monierte ein Beamter der Wasserschutzpolizei im Rahmen seiner Gefahrgutkontrolle die Schriftgröße der UN-Nummer auf den Versandstücken hinsichtlich guter Lesbarkeit. In diesem Fall handelte es sich um 6 IBC. Der Befüller der IBC, also unser Kunde, hatte die UN-Nummer in sein Produktetikett integriert.
An der guten Lesbarkeit der UN-Nr. kamen bis dato weder bei unserem Kunden, noch beim Handling an unserem Lager oder vorherigen ADR-Kontrollen keine Zweifel auf.
Bis wir durch das Vermessen der UN-Nr. des Beamten eines Besseren belehrt wurden. Das Messergebnis ergab eine Buchstaben- bzw. Ziffernhöhe von ca. 3-4 mm, was leider eben nicht als gut lesbar festgestellt wurde.
Aber wer und wie definiert sich gute Lesbarkeit wenn es um die Schriftgröße von UN-Nr. geht? Hier kommt jetzt die GGVSEB-Durchführungsrichtlinie – RSEB ins Spiel. Die RSEB erläutert und kommentiert die Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt.
Hier heißt es, dass die Schrifthöhe für die Kennzeichnung mit der UN-Nummer auf Versandstücken mit mindestens 6 mm empfohlen wird.
Diese Empfehlung sollte ursprünglich im neuen ADR 2011 als verbindlich aufgenommen werden. Wurde sie aber nicht. Geplant ist jetzt, dass im ADR 2013 zu manifestieren. Weiterhin ist angestrebt die Schrifthöhe sogar auf 12 mm zu vergrößern, um sie an die Mindestgröße der UN-Codierung für Versandstücke anzupassen.
Was haben wir daraus gelernt? Auch wir werden unsere Kunden darauf hinweisen, der Empfehlung der RSEB zu folgen. Beim nächsten Druck der Etiketten sollte die Mindestschriftgröße der UN-Nummern dann eingehalten werden.
Ein „Ticket“ für diese Nachschulung gab es von dem freundlichen Kontrollbeamten übrigens nicht.