Gepostet by on Feb 1, 2011 in Gefahrgut-Transport | Keine Kommentare

Kennen Sie den korrekten Umgang mit schriftlichen Weisungen beim Gefahrgut-Transport?

   In der Praxis haben wir immer wieder festgestellt, dass es bei der Handhabung der farbigen schriftlichen Weisungen (vormals Unfallmerkblatt genannt) zu Unsicherheiten kommt, weil sie entweder nur in schwarz-weiß oder überhaupt nicht mitgeführt werden. 
   Nicht nur Kraftfahrer sind z. Teil der irrigen Meinung, dass diese vom Verlader oder Absender dem Beförderer ausgehändigt werden müssen. Dem ist jedoch seiter längerer Zeit nicht mehr so. Lesen Sie hier warum:
   Ab dem 01.01.2009 sind je Beförderungseinheit die schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 mitzuführen. Dadurch ergeben sich auch Änderungen in Bezug auf die mitzuführende Gefahrgut-Ausrüstung.
   Seit dem 01.07.2009 muss der Beförderer und nicht mehr der Verlader oder Absender die Weisungen bereitstellen !
   Ab dem 01.01.2011 sind je Beförderungseinheit die schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 mitzuführen. Es wurden weitere Änderungen vorgenommen. Auf der Seite 4 finden Sie  nun auch die Kennzeichnung für umweltgefährdene Stoffe und erwärmte Stoffe.
   Gem. Abschnitt 5.4.3.4 sind die schriftlichen Weisungen 4-seitig und nur farbig gültig.
   Laut Abschnitt 5.4.3.1 sind die Weisungen im  Fahrerhaus der Lkw – Besatzung an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren, bzw. mitzuführen.
   Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer, also dem Transportunternehmer der auch tatsächlich den Transport durchführt, vor Antritt des Gefahrgut-Transportes dem/n Fahrer(n) in der Landessprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.
   In unserem Downloadbereich haben wir farbige schriftliche Weisungen zum kostenlosen Download für Sie bereitgestellt.