Gefahrgut-Transport

Veröffentlicht am 10. März 2011 in Gefahrgut-Transport

Wie Sie umweltgefährdende Stoffe spätestens ab 1.7.2011 nach ADR 2011 zu kennzeichnen haben.

   Das neue ADR 2011 ist ab 1. Juli 2011 verbindlich und regelt u. a., wie Sie spätestens ab diesem Zeitpunkt umweltgefährdende Stoffe zu kennzeichnen haben. D. h., dass wir uns bis zum 30. Juni 2011 in der sog. Übergangsfrist befinden und noch beide u. g. Symbole Gültigkeiten haben.    Worüber ich Sie heute informieren möchte ist weder ein verfrühter Aprilscherz oder eine Fehlinterpretation des ADR 2011 noch in geistiger Umnachtung meinerseits geschrieben worden.       Wie Sie wissen wurde die zusätzliche Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe im Jahr 2009 eingeführt. Versandstücke, mit Ausnahme von Einzel- und zusammengesetzten Verpackungen (flüssige Stoffe bis max. 5 l, feste Stoffe bis max. 5 kg netto), mussten dauerhaft mit Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Fisch und Baum) bezettelt sein.    Das wird auch ab 1. Juli 2011 so bleiben, nur mit dem Unterschied, dass der Fisch dann nicht mehr weint.    Genau, Sie haben richtig gelesen. Wenn der Fisch nicht mehr weint, gibts auch keine Träne mehr. Aber sehen Sie hier, was ich damit meine:   Das sich der Hintergrund auf dem neuen Gefahrzettel marginal verschoben hat, sei hier nur am Rende erwähnt.      Sollten Ihre Gefahrgüter ab d. 1. Juli 2011 noch mit den alten Kennzeichen etikettiert sein und in eine Fahrzeugkontrolle geraten, könnten Ihnen beim Öffnen des Bußgeldbescheides über ca. € 500,00 evtl. die Tränen in die Augen schießen.    Ob die Hüter des Gesetzes dieses auch tatsächlich so unsetzen werden, bleibt abzuwarten.  Ich werde es mit Sicherheit nicht auf einen Versuch ankommen lassen.       Damit auch Sie nicht in die mögliche Bußgeldfalle tappen, denken Sie an die rechtzeitige Um- bzw. Nachetikettierung  Ihrer Gebinde mit den ab spätestens 1. Juli 2011 zu verwendenden Symbolen für umweltgefährdende Stoffe. Wir erledigen das im Übrigen auch für Sie. Vielen Dank für Ihre...

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Veröffentlicht am 3. März 2011 in Gefahrgut-Transport

Diese Checkliste verwenden wir vor dem Gefahrgut-Transport.

   Bevor ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrgut-Transport unserer Gefahrgutlager in Hamburg-Wilhelmsburg verlässt, wird jedes Fahrzeug von unseren Mitarbeitern auf die Vollständigkeit Ihrer Gefahrgutausrüstung hin überprüft. Hierbei ist es unerheblich ob wir Verlader oder Absender sind.    Das gilt ebenso für Fahrezuge, die auch täglich oder in regelmäßigen Abständen bei uns zum Laden erscheinen. Erst kürzlich geriet das Fahrzeug eines Abholers in eine Gefahrgut-Kontrolle der Wasserschutzpolizei, welches täglich bei uns Gefahrgut abholt. Die in der Vergangenheit durchgeführten Stichproben unserer Mitarbeiter ergaben bis dato keine Beanstandungen der Lkw.     Ausgerechtet am Tage der WaPo-Kontrolle, fehlte dem Abholer ein Feuerlöscher an Bord seines Lkw, der durch den Kollegen anderweitig verwendet wurde.      Trotzdem wir die stichprobenweise Überprüfung des täglich bei uns ladenden Lkw durch unsere Checklisten nachweisen konnten, wurde dieses von der WaPo nicht akzeptiert und wir waren mit von der „Bußgeldpartie“.      Hieraus haben wir die Konsequenzen gezogen und kontrollieren jeden Lkw vor Beladung eines kennzeichnungspflichtigen Gefahrgut-Transportes mittels u. g. Checkliste. Machen Sie sich damit möglichst schon vor Übernahme Ihre Gefahrgutsendung vertraut und überprüfen Sie sich selbst, bevor wir das für Sie übernehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis, bzw. Ihre Zusammenarbeit hinsichtlich eines sicheren Gefahrgut-Transportes. Lkw-Checkliste _ADR 2011...

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Veröffentlicht am 24. Februar 2011 in Gefahrgut-Transport

Welche Gefahrgutausrüstung benötigen Sie jetzt beim Gefahrgut-Transport gem. ADR 2011?

   Um ein Kraftfahrzeug mit Gefahrgut beladen zu dürfen, müssen Sie alle erforderlichen Gefahrgutausrüstungsgegenstände an Bord Ihres Fahrzeuges mitführen. Die Anforderungen an die Gefahrgutausrüstung haben sich per ADR 2011 geringfügig geändert. Lesen Sie hier, welche  erforderlichen Gegenstände Sie an Bord haben müssen.    Das ADR schreibt bestimmte Ausrüstungsgegenstände vor, damit der/die Kraftfahrer bei einem Un- oder Notfall während des Transportes gefährlicher Güter sicher und schnell die richtigen Sofort- und Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen können.    Bisher war zwingend ein Auffangbehälter aus Kunststoff bei der Beförderung von Gefahrgut vorgeschrieben. Neuerdings kann der Kraftfahrer entscheiden, welches Material für den Auffangbehälter geeignet ist.    Prüfen Sie vor jedem Gefahrgut-Transport, ob sich auch wirklich alle erforderlichen Gegenstände an Bord Ihres Kraftfahrzeuges befinden. Bei jeder Gefahrgutbeförderung sind folgende Ausrüstungsgegenstände mitzuführen: 1. Unterlegkeil(e) 2. 2 selbststehende Warnzeichen 3. Hilfsmittel zur Ladungssicherung (z. B. Antirutschmatten, Spanngurte, Klemmbretter) 4. 2 Warntafeln Zusätzlich müssen Sie einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher an Bord mitführen. Abhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (z.GG) Ihres Kraftfahrzeugs, erhöht sich die Löschmittelmenge um folgende Mengen: +  2 kg ABC-Löscher bei < 3,5 t z. GG +  6 kg ABC- Löscher bei 3,5 – 7,5 t z. GG +10 kg ABC-Löscher bei > 7,5 t z. GG Achtung:  Die Feuerlöscher müssen für den Einsatz auf einem Kraftfahrzeug geeignet sein und der DIN EN 3 Teil 7 „Tragbare Feuerlöscher“ entsprechen.    Zusätzlich müssen sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung folgende Gefahrgutausrüstungsgegenstände an Bord befinden, also bei 2 Personen alles x 2: 1 Warnweste nach der Norm EN 471, 1 tragbares Beleuchtungsgerät (z. B. Taschenlampe), 1 Paar Schutzhandschuhe und 1 Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille oder Helm mit Visier) Je nach Art des Gutes, benötigen Sie noch zusätzlich: Gefahrgut-/ADR-Klassen: Ausrüstung: 1 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 7 8 9 Augenspülwasser     X X X X X X X X X X Schaufel     X X X           X X Kanalabdeckung     X X X           X X Auffangbehälter     X X X           X X Atemschutzmaske(mind. Filter AI, BI,EI, K1-PI) je Person (nur bei Gütern mit Gefahrzettel Nr. 2.3 und 6.1)   X             X          Wir möchten Sie hiermit vorsorglich darauf hinweisen, dass wir nur ADR-konform ausgerüstete Fahrzeuge beladen, die sich ebenfalls in technisch einwandfreiem Zustand (Reifen, Ladefläche, Steckbretter, Plane) befinden. Unsere Mitarbeiter führen entsprechende Fahrzeugkontrollen durch und weisen Fahrzeuge mit unvollständigen Gefahrgutausrüstungen oder Mängeln  zur Beladung ab.    Um Ihnen eine zügige  Abfertigung und Beladung bei uns zu ermöglichen, bitten wir Sie sich im Vorwege von dem ADR-konformen Zustand Ihres Lkw zu überzeugen.  Vielen Dank für Ihre Mitarbeit im Sinne eines sicheren...

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Veröffentlicht am 17. Februar 2011 in Gefahrgut-Transport

Verstärkte Kontrollen von Gefahrgut-Transporten in Hamburg Hohe Schaar durch die Wasserschutzpolizei!

   Auch zu Beginn ds. Jahres stellen wir eine verstärkte Polizeipräsenz bei Kontrollen von Gefahrgut-Transporten in der Hohen Schaar Straße fest. Beliebte Kontrollpunkte sind vor der Shell Raffinerie, vis-a-vis Hohe Schaar Str. 34/36, sowie auf der Bushaltestelle Hohe Schaar Str. , vis-a-vis der Kaffeerösterei.    Topthema ist und bleibt natürlich die Ladungssicherung. Wir uns Kraftfahrer jetzt immer wieder berichtet und wie wir bei einer eigenen Kontrolle selbst erlebt hatten, gilt das besondere  Augenmerk momentan der Verwendung der Antirutschmatten in Verbindung mit dem Niederzurren der Waren. Nicht nur die ausreichende Anzahl, sondern besonders auch der Zustand der Matten werden oft moniert und bei „Nichtgefallen“ entsprechend „gewürdigt“.  Darüberhinaus wurden die Checkliste der WaPo natürlich Punkt für Punkt abgearbeitet.      Deshalb weisen wir Sie hiermit höflichst darauf hin, dass wir bei Abholungen an unserem Lager und der durchzuführenden Ladungssicherungen keine Kompromisse eingehen.       Bitte, statten Sie Ihre Fahrezeuge ADR-konform aus. Schulen Sie Ihr Fahrpersonal, besonders auch Kraftfahrer mit Migrationshintergrund,  entsprechend nach, damit eine reibungslose Abfertigung und Beladung bei uns sicher gestellt werden kann.  Vielen Dank für Ihre Kooperation und auf weiterhin gute...

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Veröffentlicht am 1. Februar 2011 in Gefahrgut-Transport

Kennen Sie den korrekten Umgang mit schriftlichen Weisungen beim Gefahrgut-Transport?

   In der Praxis haben wir immer wieder festgestellt, dass es bei der Handhabung der farbigen schriftlichen Weisungen (vormals Unfallmerkblatt genannt) zu Unsicherheiten kommt, weil sie entweder nur in schwarz-weiß oder überhaupt nicht mitgeführt werden.     Nicht nur Kraftfahrer sind z. Teil der irrigen Meinung, dass diese vom Verlader oder Absender dem Beförderer ausgehändigt werden müssen. Dem ist jedoch seiter längerer Zeit nicht mehr so. Lesen Sie hier warum:    Ab dem 01.01.2009 sind je Beförderungseinheit die schriftlichen Weisungen nach ADR 2009 mitzuführen. Dadurch ergeben sich auch Änderungen in Bezug auf die mitzuführende Gefahrgut-Ausrüstung.    Seit dem 01.07.2009 muss der Beförderer und nicht mehr der Verlader oder Absender die Weisungen bereitstellen !    Ab dem 01.01.2011 sind je Beförderungseinheit die schriftlichen Weisungen nach ADR 2011 mitzuführen. Es wurden weitere Änderungen vorgenommen. Auf der Seite 4 finden Sie  nun auch die Kennzeichnung für umweltgefährdene Stoffe und erwärmte Stoffe.    Gem. Abschnitt 5.4.3.4 sind die schriftlichen Weisungen 4-seitig und nur farbig gültig.    Laut Abschnitt 5.4.3.1 sind die Weisungen im  Fahrerhaus der Lkw – Besatzung an leicht zugänglicher Stelle aufzubewahren, bzw. mitzuführen.    Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer, also dem Transportunternehmer der auch tatsächlich den Transport durchführt, vor Antritt des Gefahrgut-Transportes dem/n Fahrer(n) in der Landessprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht.    In unserem Downloadbereich haben wir farbige schriftliche Weisungen zum kostenlosen Download für Sie...

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