Veröffentlicht am 28. November 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Kennen Sie die Prüfliste der Polizei für den Transport gefährlicher Güter?

Nicht nur wir führen Lkw-Kontrollen vor Gefahrguttransporten durch (unser ADR-Check vor Beladung), sondern auch unsere Lkw werden kontrolliert. So auch gestern. Fast vor unserer Haustür in der Hohen Schaar Straße. Durch die Wasserschutzpolizei, die für diesen Bezirk zuständig ist. Damit Sie die erstellte Prüfliste einsehen können, falls Sie diese noch nie gesehen haben, klicken Sie auf den Link am Ende ds. Textes.  Bei der ca. 35 Minuten dauernden Kontrolle gab es erfreulicherweise keine Beanstandungen. Bei dieser Gelegenheit darf ich Ihnen noch zwei Tipps unseres Kraftfahrers weitergeben, die Ihre nächste Gefahrgut-Kontrolle beschleunigen könnten. Wenn Sie angehalten und aufgefordert werden, Ihre Papiere vorzulegen, sollten Sie aus Ihrem Lkw aussteigen und dem Kontrollbeamten Ihre Fahrermappe mit allen Dokumenten übergeben. Es ist immer  hilfreicher mit Menschen auf Augenhöhe zu sprechen, als „von oben herab“ und wer seine Fahrermappe griffbereit übergeben kann, überzeugt gleich durch gute Selbstorganisation. Die Überprüfung Ihrer Gefahrgutausrüstung an Bord Ihres Lkw ist kein Suchspiel! Zeit ist bekanntlich Geld. Und der Fahrer, der sich an seinem Arbeitsplatz auskennt und weiß, wo sich welche Ausrüstungsgegenstände befinden, diese griffbereit und aufgeräumt präsentieren kann, punktet auch hier. Je länger Ihre Suche dauert und je „nervöser“ Sie werden, desto intensiver könnte Ihre Überprüfung ausfallen. Ja, natürlich, eine Kontrolle schmälert immer das Zeitkontingent Ihrer Fahrerkarte, bedeutet Transportverzögerungen, zusätzlichen Aufwand bis hin zu kostenpflichtigen Nachschulungen. Ich weiß. Trotzdem könnten Sie sich selbst helfen, indem Sie gut organisiert und vorbereitet sind. Denn dann können Sie „entspannt“ der nächsten Gefahrgutkontrolle entgegen fahren. Prüfliste...

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Veröffentlicht am 21. November 2013 in Gefahrgut-Transport

Müssen Seecontainer zukünftig vor Verladung zwingend verwogen werden?

Im November-Newsletter des Bundesanzeigers las ich folgenden Beitrag über die Fragestellung, ob Seecontainer zukünftig vor Verladung  verwogen werden sollten? Doch lesen Sie selbst:  Sehr geehrter Herr Scharrenweber, Im Übergang zu einem „geraden“ Jahr ist die Logistikwelt üblicherweise recht entspannt, da sich die Vorschriftenänderungen in Grenzen halten und zumeist nur den Lufttransport betreffen. Doch in diesem Jahr kocht etwas unter der Oberfläche, das die gesamte Verladerschaft betrifft und sich noch zu einer richtig großen Sache entwickeln könnte: Das zwingende Verwiegen von Containern. Hört sich zunächst simpel an: Der Container wird gepackt, auf eine Waage gestellt und das ermittelte Gewicht an die Reederei gemeldet. Doch so einfach ist es natürlich nicht. Für einen akkuraten Stauplan des Schiffes wird das Gesamtgewicht bestehend aus Leergewicht (Tara) und Bruttogewicht des gesamten Inhalts benötigt, nur dummerweise steht der Container während vieler Ladeprozesse auf einem LKW. Da die wenigsten Verlader Containerwaagen haben, wurde bisher die verladene Menge oft berechnet, teilweise ohne Berücksichtigung der Ladehilfsmittel, z.B. der Ladungssicherung. Somit könnte ein zusätzlicher Schritt der exakten Verwiegung notwendig werden, was in einer Erhöhung der Kosten und des Zeitaufwands resultiert. Doch was ist der Grund dieser möglichen neuen Anforderung? Die International Maritime Organisation IMO hat festgestellt, dass angeblich ca. 10% aller Seecontainer überladen sind und dies eine Ursache diverser Havarien der letzten Jahre sein könnte. Sein könnte… Es ist eine unbewiesene Behauptung, aber diese reicht aus, um den Druck auf die verladende Industrie zu erhöhen, der durch aktive Mitarbeit des europäischen Chemieverbands CEFIC in den relevanten Gremien etwas aufgefangen wird. Es darf bei allen Bemühungen nie vergessen werden, dass die Industrie immer nur als NGO (non-governmental organization) vertreten ist, die bestenfalls den Finger in die Wunde legen und durch gute Argumente das Schlimmste verhindern kann; die Entscheidungen werden jedoch von den Staaten und ihren Behörden getroffen. Somit ist es wichtig aktiv mitzuarbeiten, um die Vorschriften praxisgerecht zu halten. Die definitive Entscheidung muss noch gefällt werden und da das genaue Prozedere noch nicht festgelegt wurde, bleibt zu hoffen, dass man einen praktikablen Weg findet. Die naheliegendste Lösung, alle Container in den Häfen zu verwiegen, wurde leider verworfen. Zwei Optionen stehen stattdessen zur Diskussion: a) das Verwiegen der kompletten Container durch akkreditierte Wiegestellen und b) das Wiegen und die Aufsummierung der einzelnen Packstücke im Container mittels zertifizierter Verfahren. Ob das Ziel den ganzen Aufwand rund um den Globus rechtfertigen wird, sei dahingestellt. Denn kann man so einzelnen schwarzen Schafen, die ein Interesse an einer falschen Gewichtsdeklaration haben, das Handwerk legen? Außerdem gibt es „böse Zungen“, die behaupten, dass der Fehler teilweise bei den Reedereien selbst liegt, da diese für ihre Staupläne die bei der Ladungsbuchung übermittelten provisorischen Gewichtsangaben verwenden und nach Erhalt des Versandauftrages nicht mehr ändern. Man darf also gespannt sein, wie es in 2014 weitergeht. Anmerkung: Leider ist diese Unsitte, nämlich nur Nettogewichte anzugeben und zu verladen kein Alleinstellungsmerkmal der Seefracht. Wir beobachten das z. T. ebenso im Lagereigeschäft, wie auch bei Straßentransporten. Im Zeitalter von Flatrates, lump sums, Fixkostenspedition und dem unanständigen Unterbietungswettbewerb auf Frachtenbörsen und bei Internetausschreibungen kommt es offensichtlich wohl nicht mehr so genau darauf an, ob nun ein Brutto- oder Nettogewicht angegeben wird. Viele verwechseln vielleicht die frachtfreie Beförderung von Ladehilfsmitteln mit dem Tara der Gebinde ;-). Im Zweifel wiegen wir einfach...

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Veröffentlicht am 8. November 2013 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Achten Sie vor dem Gefahrgutversand auf die Schriftgröße bei UN-Nummern und Buchstaben?

Das ADR 2013 regelt seit dem 1. Juli 2013 verbindlich, welche Zeichenhöhe bei UN-Nummern und Buchstaben einzuhalten ist. Ich weise deshalb darauf hin, weil wir nach wie vor Gefahrgüter empfangen, bei der die Zeichenhöhe nicht eingehalten wird.  Zum einen, weil es sich vielleicht noch nicht herumgesprochen hat und bisher noch keine kostenpflichtige Nachschulung mittels Bußgeldbescheid erfolgt ist und zum anderen, weil die Produktetiketten der Hersteller teilweise nicht angepasst wurden. Im ADR 2013, Kapitel 5.2.1.1, steht sinngemäß folgender Sachverhalt, der seit d. 1 Juli 2013 verbindlich einzuhalten ist: Generell muss  die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Dieses trifft z. B. auf 200 l Fässer oder 1.000 l Ibc zu. Wenn Sie dieses Maß, ungeachtet Ihrer Gebindegrösse einhalten, kennzeichnen Sie auf jeden Fall richtig. Aber auch hier keine Regel ohne Ausnahmen, bzw. Erleichterungen, denn die UN-Nummer und die Buchstaben <UN> dürfen auch eine kleine Zeichenhöhe haben, wenn Ihre Gebinde folgende Voraussetzungen erfüllen. Zeichenhöhe mindestens 6 mm bei Versandstücken mit: einem Fassungsvermögen von höchstens 30 Litern, einer Nettomasse von höchstens 30 kg, Flaschen mit einem ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern (wir haben zwar keine Flaschen, jedoch fallen hierunter z. B. kleine Fässer, bzw. sog. Garagenfässer). Eine kleinere Zeichenhöhe als 6 mm, also eine dem Gebinde angemessene Zeichenhöhe, darf bei Gebinden mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg. betragen. In diesen Zusammenhang und der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass Sie bei der Kennzeichnung Ihrer Gebinde mit Gefahrzetteln darauf zu achten haben, dass die Kantenlänge mindestens 100 x 100 mm beträgt. Auch hier haben wir, besonders bei Importen aus Fernost, immer wieder festgestellt, dass die Gefahrzettel kleiner 100 x 100 mm...

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Veröffentlicht am 23. Oktober 2013 in Gefahrgut-Transport

Wickeln Sie noch oder bändern Sie schon ihre Fässer für einen sicheren (Gefahrgut-)Transport?

  Größtenteils empfangen oder versenden wir die Güter unserer Kunden auf Euro- oder auf unterschiedlichen Typen von Einwegpaletten. Unpalettierte Güter finden wir hauptsächlich in Importcontainern vor.   Für den Gütertransport ist deshalb aus der Palette und dem Transportgut eine kompakte und verkehrssichere Einheit zu bilden, damit anschließend auf dem Fahrzeug eine ordnungsgemäße Ladungssicherung durchgeführt werden kann.  Denn generell gilt: Die Ladung ist ausreichend gegen Verrutschen, Umfallen und Herunterfallen zu sichern.  Dabei ist es auch völlig unerheblich, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht!  Viele denken leider immer noch: „Ach, ist ja kein Gefahrgut, muss auch nicht gesichert oder evtl. nur ein bisschen gesichert werden“. Hin und wieder kommen deshalb Transporte erst gar nicht zu Stande, weil die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nicht gegeben sind.  Um Ihnen zu zeigen, wie ein Versand mit Fässern möglichst nicht durchgeführt werden sollte, hier ein Foto einer Einwegpalette mit 3 x 200 l Fässern Gefahrgut, stellvertretend für den Rest dieser Partie, die uns kürzlich angeliefert wurde.   Von einer kompakten Ladungseinheit kann hier nicht die Rede sein. Die Wickelfolie ist in diesem Fall die einzige Verbindung zwischen Palette und Fässern und kann m. E. lediglich als Schmutz- oder Staubschutz angesehen werden. Für die gesamte Ladungssicherung (3 Pal. a 4 und 1 Pal. a 3 Fässer) wurde auf dem Planen-Lkw lediglich ein Klemmbrett bei formschlüssiger Ladung verwendet. Auf dem Lkw fand weder ein Niederzurren der Ladung statt, noch wurden Antirutschmatten unter die Paletten gelegt. Soweit so unsicher.  Wir es anders aussehen könnte, zeigt Ihnen dieses Bild:     Aus 4 Fässern und 1 Einwegpalette wurde hier eine „Sandwichpalette“ bei 2 x vertikaler und 1 x horizontaler Bänderung mittels Polyesterband (Reißfestigkeit ca. 410 kg.) gebildet. Bei 2 Fässern auf 1 Europalette würden wir diese Sicherungsmethode ebenfalls anwenden. Achten Sie bei der Palettierung ebenfalls darauf, dass die Gefahrzettel und die UN-Nr. von außen gut sichtbar bleiben.   Alternativ könnte statt der oberen Palette eine Holzplatte, Kantenschoner oder Antirutschmattenstücke beim Bändern verwendet werden. Wichtig bleibt, hier eine kompakte Ladungseinheit zu bilden, damit das Transportgut auf der Palette weder verrutschen, noch umfallen oder herunterfallen kann. Dadurch ist eine gute Basis für die anschließende Ladungssicherung auf dem Lkw gegeben. Und wenn es ihr Kunde wünscht, könnten sie diese Palette dann immer noch zusätzlich...

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Veröffentlicht am 17. Oktober 2013 in Gefahrgut-Transport

Gefahrgut-Container für USA richtig labeln

Beim Labeln ihres Gefahrgut-Containers (z. B. 20‘/40‘) für den Export in die USA ist besondere Sorgfalt geboten. Neben den einschlägigen Vorschriften für das Stauen, Sichern und Labeln ihrer Versandstücke gem. IMO-Erklärung, ist im Besonderen auf folgendes zu achten:   1)      die Kantenlänge der Placards (Gefahrzettel) sollte 30 x 30 und nicht 25 x 25 cm (Standardmaß) sein; 2)      die UN-Nr. sollte (sofern erforderlich) mit gedruckten Ziffern (nicht handschriftlich) auf die orangen Placards aufgetragen werden; 3)      alle Placards sind im oberen Drittel der vier Containerwände dauerhaft anzubringen. Bei Abweichungen bestünde für Ihren Container die Gefahr, dass die Transporteure in den USA (z. B. Eisenbahn oder Lkw) die Abnahme und den Weitertransport Ihres Containers anlehnen und dieser erst kostenpflichtig nachgelabelt werden müsste. Transportverzögerungen und Mehrkosten wäre die Folge. Anl. Foto zeigt ihnen, wie der Container aussehen...

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