Veröffentlicht am 29. Juni 2011 in Allgemein
Ab 1. Juli 2011 gilt das neue ADR 2011. Sind Sie und Ihre Mitarbeiter bei Gefahrguttransporten darauf vorbereitet? Heute: Vergessen Sie das „Umweltgefährdend“ nicht! Bei Gefahrguttransporten von umweltgefährdenden (m. p. = Marine Pollutant) Stoffen nach ADR 2011, die mit Gefahrzettel „Toter Fisch/Baum“ gekennzeichnet sind, ist dieses im Beförderungspapier textlich zu erfassen. UN-Nummer, offizielle Benennung, Nummer der Gefahrzettelmuster, ggf. Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode in Klammern, „UMWELTGEFÄHRDEND“ z. B.: UN 1203, Benzin, 3, II(E), umweltgefährdend Überprüfen Sie vor dem Gefahrguttransport, ob die Bezettelung der zu transportierenden Gebinde mit dem textlichen Inhalt Ihres Beförderungspapieres im Einklang stehen. Morgen: Zusammenfassung, haben Sie jetzt an alles...
Mehr