Gefahrgut, Logistik allgemein

Veröffentlicht am 31. August 2012 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Was wäre die Welt ohne Logistik?

Deutschlands drittgrößte Branche boomt. Aber sie hat kein Image. 70 Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Lörrach unternehmen etwas dagegen. Sie hatten die Idee zu diesem Film „Was wäre die Welt ohne Logistik?“ und setzten diese auf dem Campus Hangstraße um. Ein Logistik-Marketing-Projekt des Studiengangs BWL-Spedition, Transport & Logistik, Studienjahrgang 2010. Eine gelungene Idee wie ich finde. Sehen Sie selbst und klicken Sie hier:  http://www.youtube.com/watch?v=IKYK1FZ4Hi4&feature=youtu.be Quelle: Hallo,...

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Veröffentlicht am 16. August 2012 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Hamburger Kattwykbrücke wird von September bis Dezember 2012 gesperrt!

  Ab 9. September 2012 wird die Hamburger Kattwykbrücke für voraussichtlich drei Monate für den Straßen- und Schienenverkehr gesperrt. Gründe für die Sperrung sind Schäden an den Bahngleisen auf der Hubbrücke, wie ein Sprecher der Hamburg Port Authority (HPA) bekannt gab.   Bei einer Überprüfung der Brücke Ende Juli ds. Jahres hatte HPA festgestellt, dass sich die Verbindung der Schienen mit der Brücke teilweise gelöst hat und deshalb eine Reparatur notwendig ist.   Das Gleis über die Kattwykbrücke wird nun erneuert. Die dafür erforderlichen Arbeiten  sollen voraussichtlich bis zum 8. Dezember 2012 abgeschlossen sein.   Planen Sie deshalb für Ihre Zu- und Abfahrten zu uns während dieses Zeitraumes mehr Fahrzeit ein.  Diese und weitere Standardbaustellen wie Köhlbrand- und Rethebrücke, sowie der Neubau des IGA-Geländes, werden den Straßenverkehr in Wilhelmsburg zu Spitzenzeiten wieder sehr stark beeinträchtigen. Viel...

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Veröffentlicht am 1. Juni 2012 in Gefahrgut, Logistik allgemein

Abfalltransporte in Deutschland werden ab 1. Juni 2012 neu geregelt.

   Ab dem 1. Juni gilt für Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen in Deutschland eine Anzeigepflicht, für Beförderer gefährlicher Abfälle eine Erlaubnispflicht. Das geht aus dem dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (KrWG) hervor.    Danach haben ab heute 2 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für die Anzeigepflicht ist ein Formblatt auszufüllen und den Behörden, die bislang die Transportgenehmigungen bearbeitet haben, zu übergeben (Download für Formblatt als pdf unter diesem Text).    Zum 1. Juni ändert sich auch der Maklerbegriff. Damit gilt eventuell auch für Befrachtungsunternehmen die Erlaubnis- und Anzeigepflicht. Um sicher zu gehen, sollten Befrachter mit der Behörde klären, ob sie unter den Begriff des Maklers fallen.    Mit dem neuen Gesetz wird künftig nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft jeder Abfallbeförderer seine Tätigkeit anzeigen muss. Auch in Deutschland gibt es dann keine Abfälle mehr, die ohne Anzeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen. Die Anforderungen, die dann zu erfüllen sind, werden in einer neuen Verordnung festgelegt. Wie bisher werden Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde gefordert. Laut Aussage des Bundesumweltministeriums ist mit der neuen Verordnung nicht vor dem Jahr 2014 zu rechnen.    Die bis zum 31. Mai 2012 nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erteilten Transportgenehmigungen gelten als Erlaubnis nach dem neuen Gesetz fort. Eine gesonderte Anzeige für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle ist nicht nötig, wenn eine Erlaubnis für gefährliche Abfälle vorliegt.    Ab dem 1. Juni 2012 sind neue Anträge auf eine Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle nach der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zu stellen. Das ist die umbenannte alte Transportgenehmigungsverordnung, die vor allem redaktionell angepasst wird.    Die größte Änderung ergibt sich für die Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung, an die bislang keine Anforderungen gestellt wurden. Ab dem 1. Juni müssen auch sie ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Regeln zur Beauftragung Dritter  Neben diesen gesetzlichen Änderungen der Befördererpflichten stellt die Beförderungserlaubnisverordnung Klarstellungen  für die Beauftragung Dritter klar. Nach § 5 darf ein Beförderer einen Dritten mit der Ausführung des Transports nur beauftragen, wenn dieser die Tätigkeit angezeigt hat bzw. eine Beförderungserlaubnis vorliegt. Neu ist, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Beauftragung eines Dritten entgegen § 5 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Damit darf ein Partikulier nicht auf der Grundlage der Anzeige bzw. Erlaubnis  eines Befrachters Abfälle befördern darf.    Die Pflichten zur Nachweisführung, d. h. die Regeln für Entsorgungsnachweise und Begleitscheine wurden beibehalten. In Bezug auf die elektronische Signatur der Begleitscheine beim Transport gefährlicher Abfälle hat sich nichts geändert.  (gg/dsb) Quelle: Gefahrgut-online Anzeige_Beförderung_nicht_gefährliche_Abfälle vollzugshinweise...

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Veröffentlicht am 7. Mai 2012 in Gefahrgut, Logistik allgemein

170 Firmen als „Bekannter Versender“ in der Luftfracht zertifiziert.

   Knapp elf Monate vor Ende der dreijährigen Übergangsphase für die behördliche Zulassung zum bekannten Versender haben erst 651 Unternehmen prüffähige Anträge mit Sicherheitsprogramm beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht. Das teilte die Behörde auf Anfrage des Gefahr/gut-Schwestermagazins VerkehrsRundschau mit. Die Angabe bezieht sich auf den Stand zum 30. April 2012. Den Beamten lagen bis zu diesem Tag insgesamt 3935 Anträge auf behördliche Zulassung zum bekannten Versender vor. Nur 170 der insgesamt rund 66.000 bekannten Versender in Deutschland waren bis dato durch das LBA behördlich zugelassen.    „Die Zahl der Zulassungsanträge von insgesamt 3.935 erscheint in Relation zu den zugelassenen 170 Betriebstätten zunächst sehr gering“ sagte LBA-Pressesprecherin Cornelia Cramer. Allerdings dürfe diese nicht absolut gesehen werden. „Vielmehr ist für das LBA die Zahl der prüffähigen Anträge ausschlaggebend.“ Als prüffähig gelten Anträge, die neben dem Formblatt für die Anmeldung unter anderem ein Sicherheitsprogramm und verschiedene Schulungsnachweise enthalten. Für Luftfrachtversender tickt die Uhr    Nach dem 25. März 2013 müssen sich alle Luftfrachtversender, die ihre Ware als sicher deklarieren, um sie damit schnell und ohne zusätzliche Überprüfung transportieren zu können, umfangreiche Sicherheitsanforderungen erfüllen, um die Zulassung zum bekannten Versender zu erhalten. Das bisherige Verfahren der Abgabe der Sicherheitserklärung beim reglementierten Beauftragten genügt dann nicht.    Besitzt ein Verlader den Bekannter-Versender-Status nicht, gilt die Luftfracht als unsicher. Das heißt, sie muss vor dem Verladen durch einen reglementierten Beauftragten (Versandagenturen, Spediteure oder Logistikanbieter) oder durch das Luftfahrtunternehmen selbst gecheckt werden. Diese Kontrollen beanspruchen in der Regel viel Zeit und verursachen zusätzliche Kosten. (ag) Quelle:...

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Veröffentlicht am 2. März 2012 in Gefahrgut, Logistik allgemein

PSA Persönliche Schutzausrüstungen sind Arbeitgebersache!

   Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sollen helfen, arbeitsbedingte Risiken für die Beschäftigten zu minimieren. Die Kosten für die jeweilige Ausrüstung muss der Unternehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten übernehmen. Dies gilt auch für Mitarbeiter in so genannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.    Egal ob sie als Ein-Euro-Jobber tätig sind, in einem Mini-Job oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme: Der Arbeitgeber oder Maßnahmenträger muss allen Mitarbeitern die PSA zur Verfügung stellen, die ihrem jeweiligen Tätigkeitsprofil entspricht, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV in einer Mitteilung.    Auch Zeitarbeitnehmer dürfen demnach ihren Einsatz nicht ohne Persönliche Schutzausrüstung beginnen. Ob das Verleihunternehmen oder der Einsatzbetrieb dafür aufkomme, sei Verhandlungssache. Üblich sei heute, dass der Verleiher Sicherheitsschuhe, Helm, Brille und Schutzhandschuhe bereit stellt. Speziellere PSA werde vom Einsatzbetrieb gestellt.    „Das Arbeitsschutzgesetz (§ 3) verpflichtet die Arbeitgeber dazu, die Kosten für alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu übernehmen. Das gilt auch für die PSA. Anders verhält es sich allerdings mit den Kosten für Berufskleidung ohne Schutzfunktion, die können an die Beschäftigten weitergegeben werden“, betont Joachim Berger von der DGUV. (gg/gh) Quelle:...

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