ADR 2013, Abschnitt 5.5.3 neu aufgenommen.
Das ab 1.1.2013 in Kraft getretene ADR 2013 enthält zahlreiche Neuerungen für Gefahrguttransporte. Mit Abschnitt 5.5.3 wurde eine neue Sondervorschrift aufgenommen.
Hierin wird geregelt, wie die Kennzeichnung von Versandstücken, Lkw, Transportbehältern und Containern bei der Verwendung von Kühl- und/oder Konditionierungsmitteln durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um gefährliche Stoffe, die eine Erstickungsgefahr hervorrufen könnten.
Folgende Stoffe sind gemeint:
UN 1845 Trockeneis
UN 1951 Argon, tiefgekühlt, flüssig
UN 1977 Stickstoff, tiefgefühlt, flüssig
Die neuen Gefahrzettel für Verpackungen und Transportmittel hält der Fachhandel für Sie bereit.